Rz. 95

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder der Zulassung eines Beitritts erhebt das Gericht eine Pauschalgebühr von 50 EUR (Nr. 2220 KVGKG) zuzüglich der Zustellungsauslagen (Nr. 9002 KVGKG). Diese Gebühr ist also wertunabhängig und fällt auch bei Abweisung des Antrags an (zu weiteren Verfahrenskosten und zu den Kosten einer Beschwerde siehe § 1 Rn 240 ff., Rn 100).

 

Rz. 96

Der Rechtsanwalt, der einen Gläubiger (Antragsteller oder Beitrittsgläubiger) vertritt, erhält eine 0,4-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Forderung (Nebenkosten mitgerechnet), für welche er den Antrag stellt (§ 27 RVG i.V.m. Nr. 3311 Ziff. 3 VVRVG). Wiederkehrende Leistungen werden mit dem Jahresbetrag berechnet (§ 27 RVG). Stellt er den Antrag für den gleichen Gläubiger auf Verwaltung mehrerer Grundstücke (bzw. grundstücksgleicher Rechte) des gleichen Schuldners, erhält er die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert.[88] Dies kann anders sein, wenn er verschiedene Anträge stellt und das Gericht diese auch nicht nach § 18 ZVG verbindet.[89]

 

Rz. 97

Diese Gerichts- und Anwaltskosten werden dem Erlös nicht vorweg entnommen, sondern werden im Teilungsplan – ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt – im Range der Hauptsumme als Kosten gemäß § 10 Abs. 2 ZVG angesetzt. Sie können auch in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen das gleiche Objekt als Kosten im Range der Hauptsumme angemeldet[90] werden (zu weiteren Anwaltskosten – auch bei Vertretung anderer Beteiligter – siehe § 1 Rn 323 ff.; zu Rechtsbehelfen gegen den Kostenansatz siehe § 1 Rn 104 ff.).

[88] OLG Köln Rpfleger 1980, 401.
[89] Hierzu Stöber, ZVG, Einl. 95.2 m.w.N.
[90] Also kein Beitritt erforderlich. Im Versteigerungsverfahren eines anderen Objektes können sie nur über einen Beitritt eingeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge