Rz. 100

Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht.

Für die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anordnung (bzw. den Beitritt) oder gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung erhebt das Landgericht gemäß Nr. 2240 KVGKG eine Festgebühr von 100 EUR.

 

Rz. 101

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zulässig, wenn diese vom Landgericht zugelassen wurde und die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegt. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechts­pflegers, kann die Zulassung nur durch die Kammer, nicht durch den Einzelrichter erfolgen.[93] Hat der Einzelrichter unzulässigerweise über die Zulassung der Rechtsbe­schwerde entschieden, wird der BGH diese Zulassungsentscheidung aufheben und die Sache an den Einzelrichter des Landgerichts zurück verweisen. Dies wird regelmäßig mit einem Hinweis verbunden, wie der Senat die zur Vorlage führende Rechtsfrage entscheiden würde.[94] Ein Amtsgericht kann auch dann die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, wenn die richterliche Entscheidung über eine Erinnerung (z.B. wegen geringen Streitwertes) unanfechtbar ist.[95] Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat (§ 575 Abs. 1 ZPO) an den BGH (§ 133 GVG) zu richten. Zulassung und Nichtzulassung sind unanfechtbar.

Wird die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen, beträgt die Gebühr (Nr. 2242 KVGKG) 200 EUR.

 

Rz. 102

Für Beschwerden im Richter-Ablehnungsverfahren erhebt das Gericht eine Festgebühr von 100 EUR (Nr. 2240 KVGKG) und der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr (RVG VV 3500) aus dem vollen Streitgegenstand der Hauptsache.[96]

 

Rz. 103

Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5 der vollen Gebühr (VV 3500), für die Rechtsbeschwerde (VV 3502) eine volle Gebühr. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 27 RVG,[97] somit für die Vertretung des Schuldners aus der Summe aller Ansprüche, für welche die Zwangsverwaltung angeordnet wurde.

[93] BGH IGZInfo 2006, 88.
[94] Siehe z.B. den Beschluss im Rpfleger 2012, 157.
[97] BGH IGZInfo 2012, 174.

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