Leitsatz (amtlich)

1. Im Zwangsversteigerungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren für Beschwerden in Richterablehnungsverfahren nach GKG KV-Nr. 2240 (Festgebühr 100 EUR).

2. Der für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert einer Beschwerde im Richterablehnungsverfahren bestimmt sich auch im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem vollen Streitgegenstand der Hauptsache.

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 1; KV Nrn. 2241, 2240

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 3 K 26/05)

 

Tenor

Auf die Eingaben der Kostenschuldnerin vom 27./30.7.2007 werden die Kostenansätze des LG Kleve vom 18.7.2007 mit den Kassenzeichen

I. 700177180 246 8 (Bl. VII GA)

II. 700177181 246 2 (Bl. VIII GA)

III. 700177182 246 0 (Bl. IX GA)

dahingehend abgeändert, dass für das jeweilige Beschwerdeverfahren lediglich eine Gebühr i.H.v. 100 EUR (statt 3.256 EUR) anzusetzen ist. Die zu diesen Kostenansätzen ergangenen Kostenrechnungen sind entsprechend zu korrigieren.

2. Die Beschwerden der Kostenschuldnerin vom 19.9.2007 gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes in den Beschlüssen des LG Kleve vom 17.7.2007 (Bl. 684 f., 686 f., 688 f. GA) werden zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem AG Rheinberg hat die Schuldnerin des Verfahrens und Kostenschuldnerin mit Gesuch vom 24.5.2007 die Rechtspflegerin ... (Bl. 505 GA), mit Gesuch vom 29.5.2007 die Direktorin des AG ... (Bl. 537 GA) und mit Gesuch vom 5.6.2007 (Bl. 589 GA) den Richter am AG ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Gesuche hat das AG Rheinberg durch gesonderte Beschlüsse zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Kostenschuldnerin hat das LG Kleve mit Beschlüssen vom 17.7.2007 (Bl. 684 f., 686 f., 688 f. GA) zurückgewiesen, den Wert der Beschwerde jeweils auf 569.500 EUR (Wert der Hauptsache) festgesetzt und die Kosten des Verfahrens jeweils der Kostenschuldnerin auferlegt.

Mit Kostenansätzen vom 18.7.2007 zu den Kassenzeichen

IV. 700177180 246 8 (Bl. VII GA)

V. 700177181 246 2 (Bl. VIII GA)

VI. 700177182 246 0 (Bl. IX GA)

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Kostenrechnungen vom 26.7.2007 hat das LG Kleve auf Grundlage des gerichtlich festgesetzten Beschwerdewertes jeweils eine 1,0 Gebühr nach GKG KV-Nr. 2441 in Ansatz gebracht. Die hiergegen gerichtete Eingabe der Kostenschuldnerin vom 27./30.7.2007 (Bl. 725, 741 GA) hat das LG als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt und mit Beschluss vom 4.9.2007 (Bl. 788 GA) zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Kostenschuldnerin vom 19.9.2007 (Bl. 837 f. GA), denen das LG ausweislich des Beschlusses vom 28.11.2007 (Bl. 892 GA) nicht abgeholfen hat.

II. Soweit sich die Beschwerden gegen die im Tenor genannten Kostenansätze richten, sind sie gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Sie haben - unabhängig von dem Beschwerdewert im jeweiligen Richterablehnungsverfahren - Erfolg und führen zur Herabsetzung der Kostenansätze auf jeweils 100 EUR.

Das LG hat die als Erinnerungen gegen die im Tenor genannten Kostenansätze auszulegenden Eingaben der Kostenschuldnerin vom 27./30.7.2007 zu Unrecht zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühren für die Verfahren über die Beschwerden in den Richterablehnungsverfahrenen richten sich nicht nach GKG KV-Nr. 2241, sondern nach GKG KV-Nr. 2240. Diese bestimmt eine Festgebühr von 100 EUR (je Beschwerdeverfahren), so dass es auf die Frage des Beschwerdewertes im Richterablehnungsverfahren nicht ankommt.

Der vom LG angewandte Gebührentatbestand der GKG KV-Nr. 2241 gilt nur für Verfahren über "nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind". Mithin ist GKG KV-Nr. 2240 vorrangig zu beachten. Diese Gebührenregelung wiederum gilt für Verfahren über Beschwerden, "wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist". Dies ist zwar für die Ausgangsentscheidung im Richterablehnungsverfahren nicht der Fall, da diese gebührenfrei ist. Dies hindert allerdings nach Auffassung des Senats nicht die Anwendung der GKG KV-Nr. 2240.

Soll die Festgebühr der GKG KV-Nr. 2240 für Beschwerden anfallen, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist, muss dies erst recht gelten, wenn für die angefochtene Entscheidungen keine Gebühr bestimmt ist (argumentum a majore ad minus). Der Gesetzgeber hat insoweit selbst in der amtlichen Vorbemerkung zu 2.2 Satz 4 für das Verfahren nach § 765a ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt, dass hier - anders als in sonstigen ZPO-Verfahren - keine Gebühr erhoben wird, für das Beschwerdeverfahren aber die Festgebühr nach GKG KV-Nr. 2240 anfallen soll. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für Beschwerden in Richterablehnungsverfahren in sonstigen ZPO-Verfahren lediglich eine streitwertunabhängige Festgebühr nach GKG KV-Nr. 1812 i.H.v. 50 EUR anfällt. Es sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich, wieso im Gegensatz hi...

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