Rz. 104

Gerichtskosten werden beim Gericht berechnet und angesetzt und von der Landesjustizkasse gemäß diesem Ansatz eingefordert. Einwendungen gegen den Kostenansatz sind daher immer beim Gericht, nie bei der Kasse, anzubringen.

 

Rz. 105

Gegen den Kostenansatz ist Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) zulässig. Da der Kostenansatz durch den Kostenbeamten erfolgt (der abhelfen könnte), entscheidet zunächst der Rechtspfleger, auch wenn ein Beamter des gehobenen Dienstes (Rechtspfleger) die Kosten angesetzt hatte.[98] Gegen dessen Entscheidung ist (nur) befristete (zwei Wochen) Erinnerung (§ 11 RPflG) zulässig, wenn die Beschwer 200 EUR oder weniger beträgt (§ 66 Abs. 2 GKG).[99] Der Referatsrichter entscheidet dann endgültig. Der Rechtspfleger kann abhelfen. Die Entscheidung ist ab 1.1.2014 mit einer obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 4 ZivPrRbBelG (siehe dazu § 1 Rn 99) zu versehen.

 

Rz. 106

Beträgt die Beschwer mehr als 200 EUR, ist Beschwerde zum Landgericht zulässig (§ 66 Abs. 2 GKG). Auch ihr kann der Rechtspfleger abhelfen. Das Verfahren richtet sich nach § 66 Abs. 3 bis 8 GKG. Weitere Beschwerde nur bei Zulassung.

[98] Natürlich nicht der gleiche Rechtspfleger!
[99] Oder wenn das Gericht ausnahmsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen hat.

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