Rz. 98
Der Gläubiger hat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zwangsverwaltung die sofortige Beschwerde mit Abhilfemöglichkeit (§§ 793, 572 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG). Wurde der Antrag nur wegen zu vollstreckender Kosten abgewiesen, ist § 567 Abs. 2 ZPO zusammen mit § 11 Abs. 2 RPflG zu beachten, also:
▪ | Erfolgte die Ablehnung bezüglich eines Kostenbetrages von mehr als 200 EUR, ist die sofortige Beschwerde gegeben. Der Rechtspfleger kann ihr abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). |
▪ | Wurde der Antrag nur wegen 200 EUR oder weniger abgelehnt, gibt es die sofortige Erinnerung (Frist: zwei Wochen; der Rechtspfleger kann abhelfen!) an den Referatsrichter. Dessen Entscheidung ist gebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG) und unanfechtbar. |
Rz. 99
Der Schuldner, welcher vor der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht gehört wurde, hat gegen diese Anordnung zunächst die Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die richterliche Entscheidung (§ 20 Nr. 17 RPflG) auf Zurückweisung der Erinnerung (wiederum unter der Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO) die sofortige Beschwerde. Der Richter kann abhelfen!
Da die Erinnerung nach § 766 ZPO unbefristet ist, bedarf es auch nach dem ZivPrRbBelG[91] ab 1.1.2014 keiner Rechtsbehelfsbelehrung, wohl aber für die richterliche Entscheidung. Der Untermieter hat keinen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung.[92]
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