Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergeben sich aus § 260 Abs. 2 BGB. Sie kann verlangt werden, wenn Anhaltspunkte – etwa lückenhafte, zögerliche Auskunftserteilung – bestehen, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[83] Es müssen hierzu konkrete Verdachtsmomente vorgetragen werden.[84] Ob es praktisch sinnvoll ist, das Verfahren durchzuführen, hängt davon ab, ob realistische Aussichten bestehen, dass der Beklagte seine Angaben vor oder bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergänzt oder berichtigt. Durch einen in der Leistungsstufe gestellten Antrag, den Beklagten zu bestimmten Behauptungen als Partei zu vernehmen, kann in geeigneten Fällen vergleichbarer Druck auf ihn ausgeübt werden. Die Kosten sind von dem Pflichtteilsberechtigten zu tragen (§ 261 Abs. 2 BGB).

In der Stufe auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist die Berufung möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 600 EUR liegt; bei dem Beklagten ist das idR nicht der Fall. Ergibt sich indes aus dem Urteilstenor nicht genau, welche Auskünfte gemeint sind, kann der Verpflichtete sich von einem Anwalt beraten lassen. Die dadurch erforderlichen Anwaltskosten sind bei dem Beschwerdewert zu berücksichtigen.[85]

Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 889 Abs. 1 ZPO, sodass ein Antrag an das Vollstreckungsgericht auf Terminsanberaumung unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen ist. Zuständig ist das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht (§ 889 ZPO).[86] Erscheint der Schuldner nicht oder gibt er die eidesstattliche Versicherung nicht ab, ist die Festsetzung von Zwangsgeld bzw. -haft gem. § 888 Abs. 1 ZPO möglich.

Terminsantrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

In der Zwangsvollstreckungssache (...) überreiche ich vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 21.7.2012, Az ..., mit Zustellungsbescheinigung und beantrage namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Gläubigers Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner zu bestimmen.

[84] OLG Jena, 27.2.2013, 2 U 352/12, BeckRS 2013, 4138.
[85] BGH 27.2.2013, IV ZR 42/11, BeckRS 2013, 4842.
[86] Bei freiwilliger Abgabe nach §§ 410 Ziff. 1, 411 Abs. 1 FamFG.

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