Rz. 157

Die Beschlagnahme des Grundstücks in der Zwangsverwaltung ist erforderlich, um das relative Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers zu bewirken, und ist Anspruchsgrundlage für das Recht des Verwalters, den Besitz zu ergreifen und für sein Einzugsrecht (siehe § 1 Rn 137). Da jedoch die Befriedigung des Gläubigers nur aus den Erträgen, nicht aber aus der Substanz des Grundstücks zu erfolgen hat, bewirkt die Beschlagnahme kein Recht des Verwalters, über das Grundstück zu verfügen. Somit kann das Grundstück während der Zwangsverwaltung auch ohne Zustimmung des Zwangsverwalters veräußert werden. Auch eine Zustimmung des Zwangsverwalters würde bezüglich der Beschlagnahme nichts bewirken und insbesondere nicht zur Löschung des Zwangsverwaltungsvermerks führen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung des Verwalters von jener des Insolvenzverwalters. Die Aufhebung der Beschlagnahme kann nur durch die Antragsrücknahme des Gläubigers (aller Gläubiger) bewirkt werden.

 

Rz. 158

Somit bewirkt die Beschlagnahme keine Grundbuchsperre, weshalb ohne Zustimmung des Zwangsverwalters auch noch Belastungen – im Wege der Zwangsvollstreckung oder vom Schuldner bewilligt – eingetragen werden können. Der Zwangsverwalter kann auch kein Grundstück von sich aus "freigeben", was der Insolvenzverwalter kann.

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