Hol- oder Bringschuld?

Der Schuldner wurde zur Herausgabe einer Handakte an die Gläubiger verurteilt. Die anwaltlich vertretenen Gläubiger forderten den Schuldner zur Übersendung der Akte auf und verlangten Ausgleich der Kostennote für die anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung über insgesamt 344,38 EUR. Der Schuldner ist der Meinung, er habe die Akten nur zur Abholung bereithalten müssen. Das AG hat die Kosten trotzdem antragsgemäß festgesetzt.

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