Ein Rechtsanwalt, der rechtskräftig zur Herausgabe seiner Handakten verurteilt wurde, ist verpflichtet, diese ohne weitere Veranlassung an seinen früheren Mandanten bzw. dessen Bevollmächtigten zu versenden. Das Bereithalten der Akten zur Abholung in seinem Büro reicht nicht aus. Der Rechtsanwalt hat daher die Kosten einer nach angemessener Frist ausgesprochenen Androhung der Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Handakten zu erstatten.

LG Mannheim, 5.2.2013 – 10 T 81/12

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