Rz. 168

Die Herausgabe der Handakten und/oder die Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt gehören ebenfalls zur Instanz und lösen keine gesonderten Gebühren aus.

 

Rz. 169

Ist ein Rechtsanwalt zur Herausgabe der Handakten verurteilt, so hat er sie nicht nur bereitzuhalten, sondern auch an den ehemaligen Mandanten, bzw. dessen Bevollmächtigten zu verschicken. Muss die Vollstreckung angedroht werden, löst dies für den Anwalt des ehemaligen Mandanten eine erstattungsfähige Verfahrensgebühr nach VV 3309 aus.[136]

 

Rz. 170

Abzugrenzen ist diese Vorschrift allerdings von der Anm. zu VV 3400. Verbindet der Anwalt auftragsgemäß mit der Übersendung der Handakten an den Anwalt eines Rechtsmittelverfahrens gutachterliche Äußerungen, so erhält er hierfür eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420 EUR.

 

Rz. 171

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr – sofern derselbe Gegenstand betroffen ist – nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0. Bei Rahmengebühren erhöhen sich die Verfahrensgebühr und auch die Höchstgrenze (Anm. Abs. 4 zu VV 1008) um 30 % je weiteren Aufraggeber, höchstens um 200 %. Derselbe Gegenstand ist hier nicht erforderlich.

[136] LG Mannheim AGS 2013, 153 = RVGreport 2013, 321 = NJW-RR 2013, 576.

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