Rz. 44

Gemäß §§ 16, 145 ZVG hat der Antrag zu enthalten die Bezeichnung:

des Grundstücks
des Eigentümers
des Anspruchs, wegen welchem die Zwangsverwaltung angeordnet werden soll
des vollstreckbaren Titels.
 

Rz. 45

Die genaue Bezeichnung des Objektes, dessen Verwaltung angeordnet werden soll, erfolgt am besten gemäß dem Grundbuch, also: Gemeinde, Flurstücks-Nummer, Gemarkung, Größe sowie die Blattstelle des Grundbuchs. Es genügt aber auch jede Bezeichnung, welche das Grundstück unzweifelhaft identifiziert. Die Angabe nur der Blattstelle (also "das in X-Dorf belegene, im Grundbuch in Blatt 999 eingetragene Grundstück") wird allenfalls dann genügen, wenn dort nur ein Grundstück eingetragen ist. Sollte dem Gläubiger bekannt sein, dass der "Beschrieb" im Grundbuch nicht mehr stimmt (also z.B. jetzt "Gebäude" statt "Bauplatz"), wäre dies schon deshalb mitzuteilen, um keinen Zweifel bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses (siehe § 1 Rn 4) aufkommen zu lassen. Eine inzwischen erfolgte Änderung der Straßenbezeichnung und/oder der Hausnummer sollte – wenn bekannt – ebenfalls mitgeteilt werden.

 

Rz. 46

Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen. Obwohl die Zustellungen von Amts wegen zu erfolgen haben (§ 3 ZVG), wird die Anschrift nicht vom Gericht ermittelt. Dies gilt auch für einen Schuldner, der im Ausland wohnt.

 

Rz. 47

Ist ein Ausländer mit Zustellungsanschrift im Ausland eingetragen, richtet sich die Zustellung nach den internationalen Regeln (§ 183 ZPO).

 

Rz. 48

Soll gegen einen nicht eingetragenen Schuldner (siehe § 1 Rn 12) vollstreckt werden, sind die bereits bekannten Beteiligten (Erbe, Testamentsvollstrecker etc.) ebenfalls ladungsfähig zu bezeichnen.

 

Rz. 49

Ist der Schuldner unbekannten Aufenthaltes, muss dies vorgetragen und durch entsprechende Nachweise dargetan werden. Das Gericht wird dann – trotz Amtszustellung (§ 3 ZVG) – die öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses auf Antrag bewilligen (§ 186 ZPO) und nach § 186 Abs. 2 ZPO ausführen,[54] da die Zustellung an einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG wegen § 8 ZVG nicht möglich ist. Allerdings wird das Gericht gegebenenfalls für die künftigen Zustellungen einen solchen Vertreter bestellen.

 

Rz. 50

Gegen eine erloschene GmbH (die noch "vergessenen" Grundbesitz hat und eigentlich nicht hätte gelöscht werden dürfen) kommt keine öffentliche Zustellung in Betracht, da es sie nicht mehr gibt. Lohnt sich die Liquidatorenbestellung nicht, kommt allenfalls ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO in Betracht, wenn das Gericht die Voraussetzungen ("Gefahr in Verzug") als gegeben ansieht; z.B. wenn die Nachbarn mit der "Aneignung" beginnen und die Substanz für die künftige Zwangsversteigerung mindern (Bäume fällen, Sand abgraben etc.), aber z.B. auch bei Verpachtung an einen zahlungsunwilligen Pächter, dessen Vermögensverfall droht.

 

Rz. 51

Die vollstreckbare Forderung ist nach Hauptsache, Zinsen und Kosten zu bezeichnen.

Die Hauptsache ergibt sich aus dem Titel. Soll wegen einer geringeren als der dort ausgewiesenen Forderung vollstreckt werden, ist ein Hinweis zweckmäßig, ob die Hauptsumme sich inzwischen ermäßigt hat oder ob – was zulässig ist – nur ein Teil der noch geschuldeten Hauptsumme vollstreckt werden soll.

 

Rz. 52

Die Zinsen müssen nicht ausgerechnet sein. Es genügt die Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns.

 

Rz. 53

Bei den Kosten sollte unterschieden werden, ob es sich um solche der persönlichen Rechtsverfolgung handelt (die nach § 788 ZPO ohne Titel mit vollstreckt werden können) oder um Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, für welche das Grundstück im Range der Hauptsumme nach § 10 Abs. 2 ZVG haftet. Die Unterscheidung kann für den Teilungsplan von Bedeutung sein. Eine Einzelaufstellung der nicht festgesetzten Vollstreckungskosten ist erforderlich.[55] Die Belege sind beizufügen (§ 103 Abs. 2 ZPO), da das Gericht bei der Vollstreckung nach § 788 ZPO die gleiche Sorgfalt anzuwenden hat wie bei einer Kostenfestsetzung.

 

Rz. 54

Es ist nicht zulässig, pauschal einen "Teilbetrag für Hauptsumme, Zinsen und Kosten" ohne Unterscheidung zu verlangen. Dies würde es dem Gläubiger ermöglichen, eine zur Abwendung dieser Zwangsvollstreckung vom Schuldner geleistete Zahlung auf Kosten zu verrechnen, für welche das Gericht eine Vollstreckung mangels Erstattungsfähigkeit nicht zugelassen hätte.

 

Rz. 55

Der Titel, auch der zu vollstreckende Kostenfestsetzungsbeschluss, ist im Antrag zu bezeichnen. Dies wird durch die erforderliche Beifügung des Titels nicht ersetzt, da der Titel alsbald nach Anordnung an den Gläubiger zurückgegeben werden kann. Nachdem der BGH[56] entschieden hat, dass die Angabe der Rangklasse im Anordnungsbeschluss konstitutiv ist, muss der Gläubiger, welcher aus verschiedenen Rangklassen vollstrecken kann, dies im Antrag klarstellen. Wechsel der Rangklasse nach Anordnung bedarf eines Beitrittsbeschlusses. Allerdings hat das LG Mönchengladbach[57] die Auffassung vertreten, dass auf einen Antrag, der in der be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge