Rz. 10

Im Sprachgebrauch des ZVG ist "Gläubiger" nur, wer einen Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss erwirkt hat. Alle anderen betroffenen Personen sind nur "Beteiligte" (§§ 9, 146 ZVG). Der Berechtigte eines Grundpfandrechtes, der selbst keinen Antrag gestellt hat, ist also kein "Hypothekengläubiger", sondern ein "Hypothekenbeteiligter".[15]

 

Rz. 11

Wurde die Zwangsverwaltung bereits angeordnet, kann die Stellung als "Gläubiger" auch durch Beitritt zum anhängigen Verfahren (§§ 27, 146 ZVG) erworben werden. Beitrittsgläubiger und Erstgläubiger (der den Anordnungsbeschluss erwirkt hatte), haben die gleiche Rechtsposition (§ 27 Abs. 2 ZVG; für den Rang der Forderung siehe § 1 Rn 336).

 

Rz. 12

Schuldner i.S.d. § 9 ZVG ist die Person, gegen welche sich die Anordnung der Zwangsverwaltung richtet. Dies sind insbesondere:

regelmäßig der im Grundbuch als solcher eingetragene Eigentümer;
ausnahmsweise der Eigenbesitzer des Grundstücks (§ 147 ZVG) (siehe § 1 Rn 32 ff.);
der noch nicht im Grundbuch eingetragene Erbe (siehe § 1 Rn 26);
der Testamentsvollstrecker, der das Grundstück verwaltet (siehe § 1 Rn 27);
der Insolvenzverwalter, wenn das Grundstück zur Insolvenzmasse gehört (siehe § 3 Rn 978 ff.);
der Vertreter (§ 787 ZPO) eines herrenlosen Grundstücks.
[15] Diese Terminologie wird neuerdings im ZVG aufgegeben, wo man unnötigerweise vom "betreibenden Gläubiger" spricht. Dennoch möchten die Verfasser der Klarheit wegen an der ursprünglichen Bedeutung des Wortes "Gläubiger" festhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge