Rz. 978

Sehr häufig treffen beide Verfahren zusammen. Es wäre zulässig, aber wegen möglicher Interessenkollision vielfach untunlich,[25] für beide Verfahren denselben Verwalter zu bestellen.[26]

Da Zielrichtung und Wirkung beider Verfahren unterschiedlich sind, das betroffene Objekt (Grundstück etc.) jedoch identisch ist, ergeben sich eine Reihe von Berührungs- und Kollisionspunkten,[27] welche auch von den neu eingefügten Vorschriften nur unzulänglich geregelt wurden. Hier wird die Rechtsprechung noch manches entwickeln müssen.

[25] LG Augsburg Rpfleger 1997, 78 noch für den Konkursverwalter.
[26] Will man dies, wäre es besser, auf eine "kalte Zwangsverwaltung" (siehe § 1 Rn 110) auszuweichen. Siehe hierzu Tetzlaff, ZfIR 2005, 179 ff. Dort werden die Anforderungen an eine Vereinbarung mit den Grundpfandgläubigern und die empfohlenen Inhalte sowie verschiedene Einzelprobleme bei der Abwicklung eingehend dargestellt.
[27] Hierzu sehr ausführlich LSZ-Depré, § 49 InsO Rn 84 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge