Rz. 978
Sehr häufig treffen beide Verfahren zusammen. Es wäre zulässig, aber wegen möglicher Interessenkollision vielfach untunlich,[25] für beide Verfahren denselben Verwalter zu bestellen.[26]
Da Zielrichtung und Wirkung beider Verfahren unterschiedlich sind, das betroffene Objekt (Grundstück etc.) jedoch identisch ist, ergeben sich eine Reihe von Berührungs- und Kollisionspunkten,[27] welche auch von den neu eingefügten Vorschriften nur unzulänglich geregelt wurden. Hier wird die Rechtsprechung noch manches entwickeln müssen.
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