1. Bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel handelt es sich um ein Begehren nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO. Dieses Verfahren stellt gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar. Ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts kann insoweit nur entstehen, wenn über den Antrag eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet.
  2. Deckt sich der Zeitraum möglicher Unterhaltsnachforderungen oder -rückzahlungsansprüche mit dem bei der Bemessung des Verfahrenswerts nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bereits berücksichtigten Zeiten, ist insoweit kein besonderer Streitwert anzusetzen.
  3. Haben sich die Beteiligten dem Grunde nach auf ein Fortbestehen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt verständigt, führt dies ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.2.2012 – 18 WF 169/11

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