Rz. 290

Als Ausgleich für die höhere Sicherheit müssen diese Vorschüsse (und ihre Zinsen) hinter die vorgenannten Beträge zurückstehen. Der Verwalter darf sie nicht nach § 155 Abs. 1 ZVG befriedigen.[231] Vielmehr muss der Gläubiger seine Zahlungen zum Verteilungstermin anmelden, wo sie dann aus den Überschüssen in der Rangklasse 1 Berücksichtigung finden. Dass diese Auffassung aus wirtschaftlichen Gründen umstritten und von der Praxis häufig ignoriert wird, beruht auf einer Tendenz (der entgegenzutreten ist),[232] Ansprüche nach § 155 Abs. 1 ZVG und § 155 Abs. 2 ZVG zu vermischen. Da die Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG oft nicht geringfügig sind und außerdem andere Berechtigten des Teilungsplanes tangieren, sollen sie deren Widerspruch im Teilungstermin ausgesetzt sein.[233]

Zur Berücksichtigung in der Zwangsversteigerung siehe in § 3 (vgl. § 3 Rn 953); zu Miet-Nebenkosten siehe in § 2 (vgl. § 2 Rn 636 ff.); zum Wohneigentum siehe im Folgenden (vgl. § 1 Rn 489).

Auch diese Vorschüsse sind Kosten der Zwangsvollstreckung und nach § 788 ZPO vollstreckbar, soweit sie nicht aus der Zwangsverwaltungsmasse zugeteilt oder in einem Zwangsversteigerungsverfahren befriedigt werden.

[231] So jetzt auch HWFH mit zutreffender Begründung (§ 155 ZVG Rn 6), leider aber widersprüchlich, da unter § 11 ZwVwV Rn 2 das Gegenteil vertreten wird.
[232] So auch Wedekind, ZfIR 2008, 600.
[233] Widerspricht ein Beteiligter mit Erfolg der Zuteilung im Teilungstermin, wird der entsprechende Betrag anderweitig verteilt und dem vorschussgebenden Gläubiger bleibt – wenn überhaupt – nur der Einzug nach § 10 Abs. 2 ZVG als Kosten im Rang der Hauptforderung.

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