Crowdworking



Zeitarbeit
Zeitarbeit
Arbeitsorganisation durch Anreize der Plattform

BAG stuft Crowdworker bei arbeitnehmertypischer Steuerung als Arbeitnehmer ein

Bietet ein Crowdworking-Unternehmen über eine Auftragsplattform Auftragnehmern Aufträge zur Durchführung an, so besteht in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis, wenn die Betreffenden weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leisten. Hierfür war insbesondere die Steuerung der Arbeit durch das Anreizsystem der Plattform ausschlaggebend.