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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 1 Anwend ... / 3 Persönlicher Anwendungsbereich

Dr. Nina Springer
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Rz. 4

Während § 1 Abs. 1 den sachlichen Anwendungsbereich beschreibt, legt § 1 Abs. 2 den persönlichen Anwendungsbereich fest. Das EFZG gilt für alle Arbeitnehmer. Nach § 1 Abs. 2 sind dies Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

 

Rz. 5

Die Regelung des § 1 Abs. 2 definiert den Begriff des Arbeitnehmers aber nur scheinbar, denn er gibt keine Hilfestellung für die Antwort auf die Frage, wie Arbeitnehmer und selbstständig Tätige voneinander abzugrenzen sind. § 1 Abs. 2 setzt vielmehr den allgemeinen Begriff des Arbeitnehmers voraus, wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Arbeitnehmer ist hiernach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[1] Daran hat sich auch durch die Einführung des § 611a BGB (Arbeitsvertrag) nichts geändert. Nach § 611a BGB wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

 

Rz. 6

Der Arbeitnehmer schuldet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur die Erbringung seiner Arbeitsleistung, nic...

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