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Coronavirus









































Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Kündigung wegen Nichttragens des Mund-Nasen-Schutzes - unzureichendes Attest

In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund dessen zu erwarten sind.



Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Recht auf Corona-Impfung in der Arbeitszeit / Arbeitgeberpflicht zu Corona-Informationen

Zum 11.9. tritt die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft und soll insbesondere das Impfen forcieren. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten ermöglichen, sich in der Arbeitszeit impfen zu lassen, Betriebsärzte beim Impfen unterstützen und über die Krankheit informieren. Eine Auskunftspflicht zum Impfstatus kommt nur im Bereich Kita, Schule, Pflege.