Rathausmitarbeiter ist wegen Befreiung von Maskenpflicht arbeitsunfähig
Der Kläger ist bei der beklagten Gemeinde als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 6.5.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte – nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 – nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
Arbeitsunfähigkeit wegen Befreiung von Maskenpflicht
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz.
Keine Möglichkeit auf Arbeit im Homeoffice
Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
(Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 18.8.2021, 4 Ca 2301/20)
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
1.600
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
9831
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
9822
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
778
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
769
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
743
-
Entgelttabelle TV-L
609
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
556
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
383
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
373
-
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Oberärztin
23.04.2026
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026