LAG Köln, Urteil vom 12.4.2021, 2 SaGa 1/21

Es besteht kein Beschäftigungsanspruch, wenn dem Mitarbeiter ärztlich attestiert wurde, dass er nicht in der Lage sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In diesem Fall ist er arbeitsunfähig.

Sachverhalt

Die Beklagte, bei welcher der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt ist, ordnete im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Nachdem der Kläger 2 Atteste vorlegte, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten, wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Dieser stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung durchzusetzen, alternativ die Beschäftigung in Homeoffice.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte vor dem LAG – wie auch bereits vor dem ArbG – keinen Erfolg.

Das Gericht begründetet dies mit § 3 Abs. 1 d) der seit dem 7.4.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW, wonach im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht besteht. Des Weiteren ergebe sich auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021 (i. d. F. vom 11.3.2021) die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Auch sei, so das LAG, diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt, da das Tragen einer FFP-2-Maske dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst diene. Wenn der Kläger ärztlich attestiert, nicht zum Tragen der Maske in der Lage zu sein, dann sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Nach Auffassung des Gerichts bestand vorliegend auch kein Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home-Office, da zumindest Teile seiner Aufgaben im Rathaus erledigt werden müssten.

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