Trotz Corona-Quarantäne Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Arbeitsgericht Aachen hatte unlängst über einen Fall zu entscheiden, in dem es um Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei gleichzeitig behördlich angeordneter Corona-Quarantäne ging.
Hintergrund der Entscheidung
Der Kläger suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte sodann eine Arbeitsunfähigkeit fest und führte einen Covid-19-Test durch, einschließlich einer entsprechenden Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt wiederum ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger eine Quarantäne an. Der Covid-19-Test stellte sich im Nachhinein als negativ heraus.
Arbeitgeberin stellte Entgeltfortzahlung ein
Die Arbeitgeberin gewährte dem Kläger zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Kenntnis der Quarantäneanordnung rückabwickelte die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung sodann jedoch und leistete stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie berief sich dabei darauf, bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung verdrängten Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage beim Arbeitsgericht ein.
ArbG Aachen: Angeordnete Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage in einer Entscheidung vom 30.03.2021 stattgegeben. Die angeordnete Quarantäne, so das Arbeitsgericht, habe den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausgeschlossen.
Entschädigung nach dem IfSG nicht für arbeitsunfähig Erkrankte
Richtig sei zwar, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs voraussetze. Nachdem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe, liege diese Voraussetzung jedoch vor. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehe gerade nicht für arbeitsunfähig Erkrankte, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei diesen müsse auf die subsidiäre Regelung des IfSG zurückgegriffen werden.
(ArbG Aachen v. 30.03.2021, 1 Ca 3196/20).
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