Arbeitgeber darf Homeoffice beenden
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeitenden aufgrund der erteilten Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort. Nur das Sekretariat blieb in eingeschränktem Umfang im Büro in München anwesend.
Mit Weisung vom 24. Februar 2021 hatte der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten angeordnet, seine Tätigkeit als Grafiker wieder in Anwesenheit im Büro zu erbringen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und wollte zum einen erreichen, dass ihm weiterhin das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird. Zum anderen wollte er festgestellt wissen, dass die Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.
Allgemeines Infektionsrisiko rechtfertigt kein Homeoffice
Das zuständige Arbeitsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken, und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.
Bei zwingenden betrieblichen Gründen kann Tätigkeit von zu Hause beendet werden
Das LAG München hat diese Entscheidung nun bestätigt und in seiner Begründung ausgeführt, dass der Arbeitgeber berechtigt war, unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu zu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bestanden. Aus dieser Vorschrift könne kein subjektives Recht auf Homeoffice hergeleitet werden.
Die Weisung des Arbeitgebers habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht jener am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht darlegen können, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.
Hinweis: LAG München, Urteil vom 26. August 2021, Az: 3 SaGa 13/21
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