
Bild: Pixabay
Beschäftigte müssen künftig für die Impfung gegen das Coronavirus freigestellt werden.
Arbeitgeber müssen künftig ihre Beschäftigten für die Corona-Impfung freistellen. Ein Recht der Arbeitgeber, von ihren Beschäftigten Auskunft über deren Impfstatus zu verlangen, wurde vom Bundeskabinett nicht eingeführt.
Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 verlängert und einige neue Regelungen beschlossen.
Neue Pflichten der Arbeitgeber zur Bekämpfung des Coronavirus
Durch den Kabinettsbeschluss wurden folgende Regelungen neu eingeführt:
- Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, ihren Beschäftigten die Impfung gegen das Coronavirus während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die Beschäftigten müssen also zur Wahrnehmung der Impftermine freigestellt werden.
- Arbeitgeber müssen die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung durchführen, organisatorisch und personell unterstützen.
- Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren.
Fortgeltung der bisherigen Arbeitsschutzregeln
Folgende Arbeitsschutzregeln bestehen weiterhin fort:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Präsenz arbeitenden Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten.
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
- Arbeitgeber können den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Das vielfach diskutierte und von der Arbeitgeberseite geforderte Recht, von den Beschäftigten eine Auskunft über den Impf- oder Genesungsstatus zu erhalten, wurde allerdings nicht beschlossen.
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch die Beschäftigten sind weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 10. September 2021.
BMAS
Schlagworte zum Thema:
Coronavirus