Corona-Arbeitsschutzverordnung

Bundeskabinett beschließt Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Arbeitgeber müssen künftig ihre Beschäftigten für die Corona-Impfung freistellen. Ein Recht der Arbeitgeber, von ihren Beschäftigten Auskunft über deren Impfstatus zu verlangen, wurde vom Bundeskabinett nicht eingeführt.

Patient bei der Impfung

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 verlängert und einige neue Regelungen beschlossen.

Neue Pflichten der Arbeitgeber zur Bekämpfung des Coronavirus

Durch den Kabinettsbeschluss wurden folgende Regelungen neu eingeführt:

  • Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, ihren Beschäftigten die Impfung gegen das Coronavirus während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die Beschäftigten müssen also zur Wahrnehmung der Impftermine freigestellt werden.
  • Arbeitgeber müssen die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung durchführen, organisatorisch und personell unterstützen.
  • Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren.

Fortgeltung der bisherigen Arbeitsschutzregeln

Folgende Arbeitsschutzregeln bestehen weiterhin fort:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Präsenz arbeitenden Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
  • Arbeitgeber können den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Das vielfach diskutierte und von der Arbeitgeberseite geforderte Recht, von den Beschäftigten eine Auskunft über den Impf- oder Genesungsstatus zu erhalten, wurde allerdings nicht beschlossen.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch die Beschäftigten sind weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 10. September 2021.

BMAS

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus
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