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Coronavirus


Verwaltungsgericht des Saarlandes

Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Coronaimpfung ist unverhältnismäßig

Ein Gesundheitsamt hatte gegenüber einem Krankenpfleger ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Schutzimpfung ausgesprochen. Da die Regelung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum 31.12.2022 ausläuft, war das im November 2022 angeordnete Verbot unverhältnismäßig. Das hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.

















Kindeswohl

Uneinigkeit der Eltern bei Corona-Impfung der gemeinsamen Kinder

Sind sich die Eltern nicht darüber einig, ob ihre Kinder gegen das Corona-Virus geimpft werden sollen, dann kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird. Maßgeblich dabei ist, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Sind sich die Eltern nicht darüber einig, ob ihre Kinder gegen das Corona-Virus geimpft werden sollen, dann kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird. Maßgeblich dabei ist, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.







Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 als Arbeitsunfall

Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht – so das SG Konstanz in einer aktuellen Entscheidung – einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen. Die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen können danach jedoch nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion durch Kontaktpersonen am Arbeitsplatz erfolgt ist. Die Unfallkausalität sei, so das Gericht, nicht nachgewiesen, wenn neben Kontakten am Arbeitsplatz in vergleichbarem Umfang Infektionsmöglichkeiten im privaten, nicht versicherten Bereich bestanden.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Infektionsschutzrechtliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Sekretärin

Das Ge­sund­heits­amt der Stadt Gel­sen­kir­chen durf­te einer nicht gegen das Co­ro­na­vi­rus ge­impf­ten An­trag­stel­le­rin un­ter­sa­gen, das Kran­ken­haus, in dem sie als Se­kre­tä­rin ar­bei­tet, zu be­tre­ten oder dort tätig zu wer­den. Das hat jetzt das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len ent­schie­den.




Betriebliches Gesundheitsmanagement

2022 so viele Krankschreibungen wie noch nie

Die Auswirkungen der Coronapandemie auf die Gesundheit von Erwerbstätigen lassen sich auch zweieinhalb Jahre nach ihrem Beginn erst in Ausschnitten beurteilen. Dies gilt insbesondere für die mittelbaren Folgen. Fest steht: Im ersten Halbjahr 2022 waren Beschäftigte so lange krankgeschrieben wie noch nie. Die Studie "#whatsnext – Gesund arbeiten in der hybriden Arbeitswelt" soll weitere Erkenntnissen liefern.



Entgeltersatzleistungen

Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch auch im Jahr 2023

Durch die andauernde Corona-Pandemie müssen Eltern häufiger die Betreuung ihres Kindes sicherstellen. Bisher sah der Gesetzgeber vor, dass der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld am 23.9.2022 und die verlängerten Anspruchstage für das Kinderkrankengeld zum Ende des Jahres enden sollen. Nun hat der Gesetzgeber die Ansprüche nochmals verlängert. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie hier.


Corona-Pandemie

Infektionsschutzgesetz: Bundesrat hat den neuen Regeln für Herbst und Winter zugestimmt

Der Bundesrat  hat  am 16.9.2022 dem "Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19" zugestimmt. Das Gesetz wurde noch am gleichen Tag im BGBl. verkündet (BGBl. 2022 I, S. 1454). Im Zentrum der Reform steht ein Zweistufenkonzept mit Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr, Maskenpflicht und Tests für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Sonderregelungen in den Ländern je nach Infektionslage. Eine wichtige Neuerung ist auch der neue § 59 Abs. 1 IfSG, wonach Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub angerechnet werden. Das Gesetz tritt ab dem 17.9.2022 bzw. einzelne Regelungen auch später in Kraft. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz gelten vom 1.10.2022 bis 7.4.2023.







Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

2G-Plus und negativer Test für Teilnahme an Sommerfest

Eine Kli­nik darf die Teil­nah­me an ihrem Som­mer­fest von der 2G-Plus-Re­ge­lung und der Vor­la­ge eines ne­ga­ti­ven Tests ab­hän­gig ma­chen. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­den und den Eil­an­trag eines Ar­beit­neh­mers auf Teil­nah­me an der Feier ohne Ein­hal­tung die­ser Re­geln ab­ge­lehnt.


Bundesarbeitsgericht

BAG ruft EuGH zur behördlich angeordneten Quarantäne während des Urlaubs an

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet, um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.





Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber nach einem Urteil des BAG grundsätzlich eine Vergütung wegen Annahmeverzugs.



Bundesarbeitsgericht

Vergütungsanspruch bei Corona-Quarantäneregeln des Arbeitgebers

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).