SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 1.10.2022 wieder in Kraft
Die Verordnung soll die bereits bewährten Maßnahmen und Instrumente wie betriebsbezogene Kontaktbeschränkungen und Verringerung der Bürobelegung, Hygieneregelungen, Lüftungsverhalten, betriebliche Maskenpflichten, Testangebotspflicht sowie arbeitgeberseitige Impfunterstützungen erneut einsetzen, damit die Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt wird und das betriebliche Infektionsgeschehen insgesamt beherrschbar bleibt.
Grundsätzliches
Die Arbeitgeber werden verpflichtet, die wieder oder weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einschließlich der Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen u.a. durch das - nun allerdings - Angebot von Homeoffice in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und die Maßnahmen entlang dieses Konzeptes im Betrieb umzusetzen (die Ausführungen beruhen auf dem Entwurf der Verordnung (im weiteren VO-E), wie er am 28.8.2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde). Ergänzt werden diese Schutzmaßnahmen um ebenfalls freiwillige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Die Arbeitgeber bleiben verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.
Betriebliches Hygienekonzept (§ 2 Abs. 1 VO-E)
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Das dürfte in der Praxis problemlos sein, weil es ja bereits solche Konzepte geben musste. Das betriebliche Hygienekonzept ist nach § 2 Abs. 4 VO-E den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
Mindestmaßnahmen (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 VO-E)
Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- Sicherstellung der Handhygiene,
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie
- die Vermeidung oder wenigstens die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
Homeoffice (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VO-E)
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Hier liegt nun eine deutlich abgeschwächte Homeoffice-Regelung vor, die wohl trotzdem über die meisten bislang auf betrieblicher Ebenen vereinbarten Homeoffice-Konzepte erneut hinausgehen dürfte.
Im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten habe sich das Arbeiten von zu Hause aus - so die Bundesregierung - als Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte besonders bewährt (zumal auch Kontaktmöglichkeiten im ÖPNV verhindert werden). Zur Beurteilung, ob Tätigkeiten für die Ausführung in der Wohnung der Beschäftigten geeignet sind, können neben den inhaltlichen Anforderungen der Tätigkeiten auch die betrieblichen Belange berücksichtigt werden. Wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Die Homeoffice-Praxis der letzten Phasen im Frühjahr 2022 und davor hatten zwar gezeigt, dass viel mehr Arbeitsplätze als gedacht „Homeoffice-fähig“ sind, allerdings hat sich hier die FDP dagegen durchgesetzt, eine Verpflichtung der Arbeitgeber vorzusehen (wie es im ursprünglichen Entwurf vom 24.8.2022 noch vorgesehen war).
Masken (§ 2 Abs. 3 VO-E)
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage der VO bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind selbstverständlich Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
Tests (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 VO-E)
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos kann der Arbeitgeber den Beschäftigten kostenfrei Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig sind, anbieten. Dieses Angebot gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
Auch hier ist eine Abschwächung gegenüber bisherigen Verordnungen und dem Entwurf vom 24.8.2022 festzustellen, da zuvor eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestand, Test anzubieten.
Impfungen (§ 3 VO-E)
Der Arbeitgeber hat nach § 4 I VO-E den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Laufzeit (§ 5 VO-E)
Die VO tritt am 1.10.2022 in Kraft und soll am 7.4.2023 enden.
Wichtig für die Praxis
„Wenig Neues“ wird sich der kundige Experte denken. Da diese Maßnahmen sich nach Einschätzung der Regierung jedoch bewährt haben (s. die Begründung des Entwurfs), werden sie nun erneut, allerdings deutlich abgeschwächt, in Kraft gesetzt und könnten auch zukünftig dazu beitragen, das Ansteckungsrisiko an den Arbeitsplätzen einzudämmen.
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Andrea Walz
Fri Mar 25 12:02:06 CET 2022 Fri Mar 25 12:02:06 CET 2022
In meinem Betrieb werden weiterhin der bekannte Impf- oder Genesungsstatus genutzt, um die Zugangskontrolle zu regeln. Wer keinen freigeschalteten Ausweis hat, kommt nur mit einem negativen Corona-Test an den Arbeitsplatz. Laut Ihrem Bericht ist das unzulässig oder gibt es hierfür in Baden-Württemberg eine Rechtsgrundlage?
Thomas Pfeiffer
Mon Mar 28 10:11:51 CEST 2022 Mon Mar 28 10:11:51 CEST 2022
Die Frage ist interessant. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber nach der neuen Verordnung den Impf- und Genesenenstatus nicht zur Grundlage ihrer Maßnahmen machen. Zugangskontrollen sind zwar möglicherweise noch sinnvoll, aber sicher nicht vom Spektrum der Maßnahmen gedeckt, die die neue Verordnung gestattet. Es gibt für Baden-Württemberg diesbezüglich keine abweichende Regelung.
Marco Geißmann
Tue Mar 22 07:27:41 CET 2022 Tue Mar 22 07:27:41 CET 2022
Ich arbeite in einem Krankenhaus in NRW und uns wurde gesagt, dass weiterhin die 3G Regel für uns gilt, weil dieses in der Corona Test- und Quarantäneverordnung des Landes so vorgegeben ist. Ist es jedoch nicht so das dieses nur für die Besucher gilt oder gilt dieses automatisch für die Mitarbeiter ebenso?
Denn die Abfrage nach dem Immunitätsstatus ist ja definitiv nach der neuen Arbeitsschutzverordnung nicht mehr gestattet.
Interessant wäre auch die Frage ob Geimpfte oder Genesene sich dann noch weiterhin verpflichtend testen müssten, da ja die alte Regelung mit 2 Testungen für diese Personengruppe dann eigentlich auch nicht mehr gilt?
Reinhard Gunst
Wed Aug 18 12:24:48 CEST 2021 Wed Aug 18 12:24:48 CEST 2021
Hallo, ich hätte eine Frage zum §4.
Bei §4 gibt es oft Unstimmigkeiten wer zu den Beschäftigten eines Unternehmens zählt. Genaueres ist auch nirgends zu finden. Sind dies dann nur Angestellte oder zählen hier auch freie Mitarbeiter dazu
Daniela Kampe
Fri Aug 20 10:17:42 CEST 2021 Fri Aug 20 10:17:42 CEST 2021
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist aufgrund des ArbSchG erlassen worden. Es gilt damit der weite Beschäftigtenbegriff des § 2 ArbSchG. Erfasst werden alle Personen, deren Leben und Gesundheit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes geschützt werden sollen, somit auch sog. "freie" Mitarbeiter.
Jörg Borchert
Tue Mar 23 15:44:35 CET 2021 Tue Mar 23 15:44:35 CET 2021
Hallo verstehe ich richtig, dass die 4 Maßnahmen aus § 2 Abs. 5 zeitgleich umzusetzen sind, wenn die Quadratmeter-Regel nicht erfüllt wird (werden kann)?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
MfG
Daniela Kampe
Wed Mar 31 11:01:10 CEST 2021 Wed Mar 31 11:01:10 CEST 2021
Hallo Herr Borchert,
in § 2 Abs. 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung heißt es:
"Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen."
"Insbesondere durch" spricht für eine Mischung verschiedener Maßnahmen. Dieser Maßnahmenmix sollte grundsätzlich darauf ausgerichtet sein, einen optimalen Schutz herzustellen. Alles was möglich ist, sollte stattfinden.
Thomas Pfeiffer
Mon Feb 08 10:13:22 CET 2021 Mon Feb 08 10:13:22 CET 2021
Gemäß § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz haben Sie folgende Möglichkeit:
"Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. "
Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz (je nach Bundesland).
besserAnonymBleibt
Thu Feb 04 21:22:25 CET 2021 Thu Feb 04 21:22:25 CET 2021
Hallo,
mein Arbeitgeber interessiert das ganze absolut nicht.
Corona ist für ihn eine große Lüge, die nur die Wirtschaft kaputt macht.
Es gab bisher kein HomeOffice-Angebot.
Masken werden auch keine verteilt.
Vor einiger Zeit sagte dieser sogar mal, dass jemand, der sich bewirbt und HomeOffice wünscht, keine Lust zu arbeiten hat.
Und es ist eindeutig, dass der erste der danach fragt, sofort gekündigt wird.
Hier ist meiner Meinung mal ein Kontroll-Besuch und auch eine Befragung der Mitarbeiter notwendig.
Kann man das irgendwie anonym melden?
PS1: Branche Internet-Seiten-Erstellung. Eine Arbeit welche 100% daheim durchgeführt werden kann. Und das zu sehr "netten" Löhnen, die knapp über dem Mindestlohn sind.
PS2: Der Chef ist nebenbei nur noch selten überhaupt da. Vielleicht 1-2 mal die Woche und das auch nur wenige Stunden. Der kümmert sich um seine Kinder daheim, die nicht in die Schule dürfen. Selbst wenn sich mal jemand trauen würde zu fragen (und danach sicher kurz daraufhin das Unternehmen verlassen muss), ist so was nicht wirklich möglich.