
Viele Corona-Regelungen laufen mit dem 19. März 2022 aus. Das Bundeskabinett hat daher gestern einen Verordnungsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium für eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Er legt die Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz ab dem 20. März fest.
Das Auslaufen der Homeofficepflicht und das Ende der 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz wird dafür sorgen, dass wieder mehr Beschäftigte in die Betriebe zurückkehren, deren Impfstatus nicht mehr für betriebliche Schutzkonzepte berücksichtigt werden kann. Auf der anderen Seite ist die Zahl der Neuinfektionen nach wie vor hoch.
Basisschutz am Arbeitsplatz soll gewährleistet sein
Daher hat das Bundeskabinett am 16. März 2022 beschlossen, für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 in einer Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung spezifische, an die betrieblichen Anforderungen und das regionale Infektionsgeschehen angepasste Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für Betriebe aufrechtzuerhalten, um das Krankheitsgeschehen in den Unternehmen möglichst niedrig zu halten.
Wie schon bisher ist bei der Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Geeignete Maßnahmen können insbesondere auch den Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie den branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger entnommen werden. Zu diesen grundlegenden Maßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie das infektionsschutzgerechte Lüften (AHA+L-Regel).
Viele Regelungen bleiben erhalten - andere nicht unbedingt
Etliche Regelungen aus der zuletzt geltenden Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleiben in bekannter Form weitgehend unverändert erhalten:
- Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
- Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
- Den Mitarbeitenden ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Andere bisher geltende Regelungen sind jetzt nicht mehr zwingend, sondern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren auf ihre Erforderlichkeit hin vom Arbeitgeber zu prüfen:
- Zu prüfen ist, ob den Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll.
- Um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren, ist zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
- Geprüft werden soll im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung auch, ob das Tragen medizinischer Gesichtsmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist. Falls ja, muss der Arbeitgeber diese bereitstellen.
Impfstatus darf beim Hygienekonzept nicht mehr berücksichtigt werden
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung lässt den finanziellen und organisatorischen Aufwand für die Betriebe weitgehend unverändert. Es bleibt im Großen und Ganzen bei den bisherigen Schutzmaßnahmen, die zum Ziel haben, Ansteckungen und Ausfälle durch Corona-Erkrankungen zu vermeiden.
Lediglich bei der Festlegung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen des Hygienekonzeptes gibt es eine gravierende rechtliche Änderung. Hier kann und darf der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten nicht mehr berücksichtigen.
Denn die Abfrage nach dem Immunitätsstatus ist ja definitiv nach der neuen Arbeitsschutzverordnung nicht mehr gestattet.
Interessant wäre auch die Frage ob Geimpfte oder Genesene sich dann noch weiterhin verpflichtend testen müssten, da ja die alte Regelung mit 2 Testungen für diese Personengruppe dann eigentlich auch nicht mehr gilt?
Bei §4 gibt es oft Unstimmigkeiten wer zu den Beschäftigten eines Unternehmens zählt. Genaueres ist auch nirgends zu finden. Sind dies dann nur Angestellte oder zählen hier auch freie Mitarbeiter dazu
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
MfG
in § 2 Abs. 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung heißt es:
"Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen."
"Insbesondere durch" spricht für eine Mischung verschiedener Maßnahmen. Dieser Maßnahmenmix sollte grundsätzlich darauf ausgerichtet sein, einen optimalen Schutz herzustellen. Alles was möglich ist, sollte stattfinden.
"Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. "
Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz (je nach Bundesland).
mein Arbeitgeber interessiert das ganze absolut nicht.
Corona ist für ihn eine große Lüge, die nur die Wirtschaft kaputt macht.
Es gab bisher kein HomeOffice-Angebot.
Masken werden auch keine verteilt.
Vor einiger Zeit sagte dieser sogar mal, dass jemand, der sich bewirbt und HomeOffice wünscht, keine Lust zu arbeiten hat.
Und es ist eindeutig, dass der erste der danach fragt, sofort gekündigt wird.
Hier ist meiner Meinung mal ein Kontroll-Besuch und auch eine Befragung der Mitarbeiter notwendig.
Kann man das irgendwie anonym melden?
PS1: Branche Internet-Seiten-Erstellung. Eine Arbeit welche 100% daheim durchgeführt werden kann. Und das zu sehr "netten" Löhnen, die knapp über dem Mindestlohn sind.
PS2: Der Chef ist nebenbei nur noch selten überhaupt da. Vielleicht 1-2 mal die Woche und das auch nur wenige Stunden. Der kümmert sich um seine Kinder daheim, die nicht in die Schule dürfen. Selbst wenn sich mal jemand trauen würde zu fragen (und danach sicher kurz daraufhin das Unternehmen verlassen muss), ist so was nicht wirklich möglich.