Kein Erschwerniszuschlag wegen OP-Maske

Ein Arbeitgeber muss Beschäftigten keinen tariflichen Erschwerniszuschlag zahlen, wenn diese coronabedingt bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen. Das hat das BAG im Fall einer Reinigungskraft entschieden.

Viele Tarifverträge sehen Erschwerniszuschläge für Beschäftigte vor. Diese werden für Tätigkeiten gezahlt, die unter besonders erschwerten Bedingungen ausgeübt werden. Dazu gehören üblicherweise Arbeiten, die mit einer Gefährdung, mit extremen Belastungen durch Hitze, Schmutz oder Staubeinwirkung oder vergleichbaren Umständen einhergehen.

Im vorliegenden Verfahren forderte der Arbeitnehmer die Zahlung eines solchen tariflichen Erschwerniszuschlags, weil er aufgrund der Corona-Vorgaben bei der Arbeit eine OP-Maske tragen musste. Der Streit ging durch die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Tariflicher Erschwerniszuschlag wegen Maskenpflicht?

Der Arbeitnehmer ist als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der geltende Rahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte in der Gebäudereinigung Anwendung. Danach werden Erschwerniszuschläge für die Zeit gezahlt, in der Beschäftigte Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, einem vorgeschriebenen Schutzanzug oder einer "vorgeschriebenen Atemmaske" ausüben.

Aufgrund der Coronapandemie war er in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 verpflichtet, seine Arbeit mit OP-Maske durchzuführen. Nach seiner Überzeugung steht ihm daher der tarifliche Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 Prozent zu.

BAG: Kein Anspruch auf Erschwerniszuschlag bei OP-Maske

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag hat. Damit bestätigte es das Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses war wie zuvor auch das Arbeitsgericht Berlin zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des tariflichen Erschwerniszuschlags nicht vorliegen.

Wie die Vorinstanzen waren auch die Erfurter Arbeitsrichter der Auffassung, dass eine medizinische Gesichtsmaske, wie sie die Reinigungskraft coronabedingt zu tragen hatte, keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifvertrags sei.

OP-Maske ist keine Schutzausrüstung

Das Bundesarbeitsgericht führte in der Begründung dazu aus, dass die tarifliche Bestimmung an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts anknüpfe. Unter dem Begriff einer Atemschutzmaske sei danach eine Maske zu verstehen, die vorrangig dem Eigenschutz diene und als Teil einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gelten könne. Da eine medizinische Gesichtsmaske jedoch den Fremdschutz anderer Personen bezwecke und nicht den Eigenschutz des Arbeitnehmers, genüge sie den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht. Beim Tragen einer medizinischen OP-Maske bestehe folglich kein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag, stellte das Gericht fest.


Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022; Az: 10 AZR 41/22; Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021, Az: 17 Sa 1067/21


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