BAG-Urteil zu Nachtzuschlägen bei Schichtarbeit

Eine tarifvertragliche Regelung, die für Schichtarbeiter einen Nachtarbeitszuschlag vorsieht, der halb so hoch ist wie der Zuschlag für gelegentliche Nachtarbeit, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Brauereimitarbeiters entschieden.

Die unterschiedliche Entlohnung der Nachtarbeit ist immer wieder Gegenstand arbeitsrechtlicher Verfahren. Zahlreiche Tarifverträge differenzieren zwischen gelegentlicher und schichtplanmäßiger Nachtarbeit und sehen oft niedrigere Zuschläge für Schichtarbeit vor. Im konkreten Fall betrug der Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit genau die Hälfte. Bereits 2018 entschied das BAG, dass der Gleichheitsgrundsatz verbietet, Nachtarbeiter im Schichtbetrieb schlechter zu stellen. Auch im aktuellen Fall hielten die Erfurter Richter die tarifliche Regelung, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie im Schichtsystem geleistet wird, für rechtswidrig.

Weniger Zuschlag für Nachtarbeit im Schichtsystem

Der Arbeitnehmer ist im Schichtbetrieb in einer Brauerei tätig. Für Arbeit, die er in Nachtschicht zwischen 22 und 6 Uhr morgens leistet, zahlt der Arbeitgeber ihm einen Zuschlag von 25 Prozent zum Stundenentgelt. Dies entspricht den Vorgaben des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Tarifvertrag sieht für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Der Brauereimitarbeiter verlangte vor Gericht, für seine Nachtschichtarbeit ebenfalls einen Zuschlag in dieser Höhe zu erhalten.

Nachtzuschlag: Ausgleich für Gesundheitsgefahren oder besondere Freizeiteinbußen?

Die Halbierung des Zuschlags im Tarifvertrag für Schichtarbeit widersprach aus Sicht des Brauereimitarbeiters gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Denn von regelmäßiger Nachtschicht gingen erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren aus als von gelegentlicher.

Der Arbeitgeber hielt die Tarifnorm dagegen für wirksam. Der höhere Zuschlag für gelegentliche Nachtarbeit diene dem Ausgleich einer besonderen Belastung. Arbeitnehmer, die unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogen würden, büßten die Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht ein.

Brauereimitarbeiter in Nachtschicht kann höheren Zuschlag verlangen

Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, hatte die Revision des Nachtschichtarbeitnehmers vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Richter entschieden, dass der Brauereimitarbeiter für seine in Nachtschicht geleisteten Stunden die Anpassung nach oben - also den höheren Zuschlag von 50 Prozent - verlangen kann, um so mit den nur gelegentlich nachts arbeitenden Kollegen gleich behandelt zu werden. Nach Auffassung des Gerichts sind Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer miteinander vergleichbar.

BAG: Kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung

Nach dem Manteltarifvertrag müsse bei Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht genommen werden. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, konnten die Erfurter Richter dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen. 


Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2020, Az: 10 AZR 334/20; 
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020, Az: 1 Sa 6/20


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