Unzulässige Benachteiligung bei Nachtarbeitszuschlägen
Nachts zu arbeiten ist belastender als tagsüber zu arbeiten. Der Biorhythmus leidet, ebenso wie die sozialen Kontakte. Dennoch ist Nachtarbeit in vielen Bereichen unerlässlich. Das Arbeitszeitgesetz gibt daher vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die nachts geleisteten Arbeitsstunden einen Ausgleich gewähren muss. Dies können bezahlte freie Tage oder Zuschläge sein. Häufig existieren auch tarifliche Ausgleichsregelungen, wie im vorliegenden Fall. Das LAG Bremen hatte zu einer tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrags der Metallindustrie zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer fühlte sich durch die unterschiedliche Höhe der tariflichen Nachtarbeitszuschläge benachteiligt.
Ungleichbehandlung durch Differenzierung beim Zuschlag
Der Arbeitnehmer, der regelmäßige Nachtarbeit in der Automobilindustrie leistete, fühlte sich gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, diskriminiert. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metallindustrie für das Unterwesergebiet Anwendung. Dieser sieht für unregelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 Prozent zum Stundenlohn vor. Regelmäßige Nachtarbeit wird dagegen nur mit einem Zuschlag von 15 Prozent vergütet. Nach dem Tarifvertrag gilt Nachtarbeit, die an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Tagen geleistet wird, als unregelmäßige Nachtarbeit. Regelmäßige Nachtarbeit ist Nachtarbeit, die an fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen geleistet wird.
Benachteiligung von Arbeitnehmern mit regelmäßiger Nachtarbeit
Die Klage des Arbeitnehmers hatte vor Gericht im Wesentlichen Erfolg. Das LAG Bremen erkannte in der entsprechenden tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrags der Metallindustrie für das Unterwesergebiet einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit erbringen, würden durch die Differenzierung gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt.
Nachtzuschlag: Kein Grund für Differenzierung
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem heutigen Stand der Arbeitsmedizin. Es erkannte keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Nachtarbeitnehmer. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es nicht erwiesen, dass die Belastungen einer Nachtarbeit von fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen gesundheitlich geringer seien als die Belastungen von Nachtarbeit an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Tagen.
Belastung bei regelmäßiger Nachtarbeit nicht geringer
Vielmehr steige nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin die Belastung der Beschäftigten durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte, in denen hintereinander Nachtarbeit geleistet werde. Grundsätzlich solle daher die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten eher möglichst gering sein.
Hinweis: Das LAG Bremen folgte mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Bremen, Urteil vom 10.4.2019, Az: 3 Sa 12/18
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