
Eine Reinigungskraft, die auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen eine medizinische Gesichtsmaske tragen muss, bekommt keinen tariflichen Erschwerniszuschlag. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Voraussetzung sei, so das BAG, dass es sich um einen Teil der persönlichen Schutzausrüstung handele. Dies sei bei der OP-Maske zu verneinen. Die Maske diene vor allem dem Schutz anderer Personen vor Ansteckung.
Reinigungskraft verlangt Erschwerniszuschlag
Der Kläger ist bei der Beklagten angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten für das Arbeitsverhältnis die Regelungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV). Der Mitarbeiter trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten bei den Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangte er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV in Höhe von 10% seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
BAG: OP-Maske ist keine Atemschutzmaske
Die Revision des Klägers vor dem Zehnten Senat des BAG hatte keinen Erfolg.
Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört.
Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt.
Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht (BAG, Urteil v. 20. 7.2022, 10 AZR 41/22).