Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen kommt – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – auch weiterhin befristet ein ermäßigter Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Die Finanzverwaltung verlängert den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 2.7.2020.

Umsatzsteuer bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt bis 31.12.2023 zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Verlängerung durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) umgesetzt.

Anwendung BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 bis 31.12.2023 verlängert.

BMF, Schreiben v. 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006

BMF, Schreiben v. 3.6.2021, III C 2 -S 7030/20/10006 :006

aktuell: BMF, Schreiben v. 21.11.2022, III C 2 - S 7030/20/10006 :006

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