
Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen kommt – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – befristet ein ermäßigter Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Die Finanzverwaltung verlängert den zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2.7.2020.
Umsatzsteuer bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt v. 1.7.2020 bis 30.6.2021 zur Anwendung (vgl. die News zum (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz). Bereits mit Schreiben v. 2.7.2021 informierte die Finanzverwaltung zur befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes:
In Abschn. 10.1 UStAE wird Abs. 12 eingefügt, welcher besagt: "Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird."
In Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird außerdem klargestellt, dass es nicht beanstandet wird, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Anwendung BMF-Schreiben
Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 2.7.2021 sind in allen Fällen ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden. Mit Schreiben v. 3.6.2021 wird der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens v. 2.7.2020 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
Hinweis: Zweites und Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
Besondere Herausforderungen ergeben sich auf Grund der allgemeinen Senkung der Umsatzsteuersätze mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen: Bis 30.6.2020 unterliegen nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 % (soweit Speisen abgegeben werden), vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann ab dem 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Doch mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
BMF, Schreiben v. 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006
aktuell: BMF, Schreiben v. 3.6.2021, III C 2 -S 7030/20/10006 :006