Ende der Isolationspflicht: Mit Corona an den Arbeitsplatz?
Coronapositiv, aber keine Krankheitssymptome? Bisher mussten Beschäftigte sich nach dem Bekanntwerden eines positiven Testergebnisses unverzüglich für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Diese Pflicht zur Isolierung gilt weiterhin in vielen Bundesländern. Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein und Hessen haben dagegen die Isolationspflicht mit Wirkung zum 17. November 2022 abgeschafft. Was gilt dort nun und welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen sind damit verbunden?
Ende der Isolationspflicht für Coronainfizierte: Was gilt nun?
Mit dem Ende der Isolationspflicht müssen Beschäftigte, die positiv getestet sind, nicht mehr zwingend in häusliche Isolation. Die neuen Regelungen sehen vor: Wer einen positiven Corona-Schnelltest oder PCR-Test hat, kann sich außerhalb der eigenen Wohnung bewegen. Für fünf Tage ist dabei verpflichtend eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen.
Positiv getestete Personen können also, so heißt es beispielsweise in der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg, "wenn es ihr Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen". Doch bedeutet das auch, dass Coronainfizierte nun ganz normal an den Arbeitsplatz dürfen? Zumindest wirft es arbeitsrechtliche Fragen auf.
Coronapositiv am Arbeitsplatz?
Ganz klar ist: Wer positiv getestet ist, sich krank fühlt und Symptome hat, sollte wie bisher zu Hause bleiben, Kontakte meiden und sich krankschreiben lassen.
Wer coronapositiv war, aber keine Symptome hatte, konnte auch bisher schon, dort wo es möglich und mit dem Arbeitgeber vereinbart ist, im Homeoffice arbeiten. Doch von zu Hause arbeiten können nicht alle Berufstätigen. In Bundesländern, in denen keine Isolationspflicht mehr besteht, können Arbeitnehmende nun theoretisch trotz positivem Test zur Arbeit gehen. Ausnahmen hiervon gelten für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten. Für diese gilt weiterhin ein Arbeitsverbot bei positivem Corona-Test.
Ende der Isolationspflicht: Arbeitspflicht trotz Coronainfektion?
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber können von Beschäftigten verlangen, dass sie die vereinbarte Arbeitsleistung erbringen. Dies setzt voraus, dass sie arbeitsfähig, also nicht erkrankt sind. Aus arbeitsrechtlicher Sicht dürfen coronainfizierte Beschäftigte damit prinzipiell nicht ohne Krankschreibung einfach der Arbeit fern und zu Hause bleiben. Arbeitgeber dürfen in diesen Fällen ein ärztliches Attest fordern.
Dies setzt voraus, dass im betreffenden Bundesland keine Pflicht zur Isolierung mehr besteht. Problematisch wird es hier, wenn Beschäftigte eines Unternehmens in einem anderen Bundesland wohnen, in dem abweichende Absonderungsregelungen gelten.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt weiter
In der Praxis sind sehr wahrscheinlich viele Beschäftigte bereits zuvor trotz eines positiven Tests zur Arbeit gegangen, wenn sie sich fit genug dafür fühlten. Das legt zumindest eine neue Studie der Betriebskrankenkasse Pronova BKK nahe, nach der die Mehrheit aller Berufstätigen trotz Krankheit zur Arbeit geht, sogar bei einer Coronainfektion.
Arbeitgeber sollten jedoch ihre Fürsorgepflicht nicht außer Acht lassen. Diese gilt sowohl für coronainfizierte Beschäftigte als auch den restlichen Kollegen gegenüber. Damit sind sie auch im Hinblick auf Corona zu Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Wenn Beschäftigte, die positiv getestet sind, nun an den Arbeitsplatz kommen, müssen sie dort verpflichtend bei ihrer Tätigkeit eine Maske tragen. Arbeitgeber müssen ihr Hygienekonzept entsprechend an die neuen Bedingungen anpassen.
Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Angebot zur Arbeit
Das kann eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn Infizierte aufgrund der nur für sie geltenden Maskenpflicht stigmatisiert werden oder einzelne Beschäftigte aus Angst vor Ansteckung nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen.
Wollen Arbeitgeber nicht, dass coronapositive Beschäftigte ins Unternehmen kommen und lehnen sie daher deren Arbeitsleistung ab, müssen sie damit rechnen, den Lohn trotzdem zu zahlen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab 2023 Pflicht
Arbeiten trotz Krankschreibung: Erlaubt oder nicht?
Kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro wegen Coronapandemie
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.070
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.71916
-
Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie verzögert sich
1.540
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.442
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.2546
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
1.0561
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
974
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
957
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
9012
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
894
-
Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen gilt
10.07.20262
-
Fehler bei der Massenentlassungsanzeige bleiben ohne Folgen
08.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Reformpläne sind nicht der große Wurf
07.07.2026
-
Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber
03.07.2026
-
Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
03.07.2026
-
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
03.07.2026
-
Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Benachteiligung
02.07.2026
-
Keine Entschädigung für AGG-Hopper
01.07.2026
-
Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
29.06.2026
-
Was Arbeitgeber zum Aussehen am Arbeitsplatz vorgeben dürfen
26.06.2026