Arbeitsunfall








Round life preserver splashing into water
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Gesetzliche Unfallversicherung

Kein Versicherungsschutz als Nothelfer, wenn man nur Zeuge einer Straftat war

Wer bei gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet und bei seiner guten Tat verletzt wird, steht für diese Hilfeleistung grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer aber lediglich bei einer Schießerei anwesend ist, ohne aktiv Hilfe zu leisten oder seinen Hilfsbeitrag nicht nachweisen kann, für diesen scheidet ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus.