Vorgesetzter haftet bei Sturz eines Leiharbeitnehmers
Der zuständige Sozialversicherungsträger darf seine Aufwendungen vom Vorgesetzten für den Unfall des Leiharbeitnehmers zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (2 U 574/12).
Leiharbeiter stürzt von Mauer
Der Firma, die ein Dach errichten sollte, fehlte Personal. Sie engagierte zwei Leiharbeiter. Einer der Leiharbeiter verlor bei der Arbeit das Gleichgewicht und stürzte von einer Mauer über fünf Meter tief auf den darunter befindlichen Betonboden. Er ist seitdem querschnittsgelähmt.
Unfallverhütungsvorschriften bei Leiharbeit nicht eingehalten
An der Unfallstelle waren zum Unfallzeitpunkt nur einzelne Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert. Sie entsprachen nicht den Unfallverhütungsvorschriften.
Die Berufsgenossenschaft wollte daher Ersatz der geleisteten Aufwendungen. Das Landgericht Mainz hatte den Vorgesetzten der Leiharbeiter zur Zahlung von insgesamt rund 942 500 Euro verurteilt.
Leiharbeitnehmer verunglückt wegen grober Fahrlässigkeit
Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung der Richter hat der Vorgesetze den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und muss daher haften. Er sei als Verantwortlicher in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, den ihm unterstellten Arbeitnehmern keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten zu übertragen.
Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens, wenn sie im Rahmen einer vorübergehenden Tätigkeit im Betrieb eingesetzt würden. Seine Sorgfaltspflichten habe er in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
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