Arbeitnehmer trägt Beweislast für Arbeitsunfall

Ein Arbeitnehmer wurde auf dem Weg zur Arbeitsstätte angefahren. Nun muss der Arbeitnehmer beweisen, dass es sich dabei nicht um einen erneuten Suizidversuch gehandelt hat, sondern um einen Arbeitsunfall (Sozialgericht Karlsruhe).

Der Kläger ist morgens auf dem Weg in Richtung seiner Arbeit von einem Lkw auf gerader Strecke beim Überqueren einer innerörtlichen Durchgangsstraße angefahren und schwer verletzt worden. Das von der Polizei eingeholte verkehrstechnische Gutachten hat ergeben, dass der Lkw-Fahrer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts eingehalten hatte und der Unfall für den Lkw-Fahrer unvermeidbar gewesen war.

Arbeitsweg plötzlich geändert

Der Lkw-Fahrer hat ausgesagt, dass der Kläger die Fahrbahn bereits überquert hatte und dann plötzlich wieder zurück auf die Straße getreten sei, womit er nicht gerechnet habe. Der Kläger machte geltend, wichtige Arbeitspapiere und seine Arbeitsschuhe vergessen zu haben, weswegen er noch einmal umgekehrt sei. Bei der erneuten Straßenüberquerung habe er den Lkw aus Unachtsamkeit übersehen.

Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab

Der Kläger hatte gegenüber seiner Ehefrau mehrfach Suizidabsichten geäußert und einige Monate zuvor auch einen Suizidversuch ausgeübt. Die beklagte Berufsgenossenschaft hat einen Arbeitsunfall in Form eines Unfalls auf dem Weg mit der Begründung abgelehnt, es lägen Hinweise für einen erneuten Suizidversuch vor. Der Lkw habe auf gerader Strecke nicht übersehen werden können.

Beweislast für Arbeitsunfall liegt beim Arbeitnehmer

Die 4. Kammer des Sozialgerichts hat nach Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte und Anhörung des Klägers entschieden, dass in Anbetracht der Gesamtumstände die Beweislast bzw. Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitsunfall und kein (erneuter) Suizidversuch vorliegt, bei dem Kläger liegt. Die Berufsgenossenschaft habe zu Recht darauf abgestellt, dass wegen der Erkrankungen des Klägers und dem nachgewiesenen früheren Suizidversuch die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsweges nicht erwiesen seien.

SG Karlsruhe, Urteil v. 30.8.2016, S 4 U 2601/15

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