Dienstunfall auf Toilette
Damit bekam eine Mitarbeitern des Berliner Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg Recht. Die Beamtin war im August 2013 während des Dienstes in einem Toilettenraum gegen einen weit geöffneten Fensterflügel gestoßen. Sie erlitt eine Platzwunde sowie eine Prellung und musste ärztlich behandelt werden. Ihre Vorgesetzten hatten das nicht als Dienstunfall anerkannt und argumentiert, der Aufenthalt in einer Toilette sei eine rein private Angelegenheit.
Das sahen die Verwaltungsrichter anders.
Verwaltungsgericht erkennt Zusammenhang mit Dienst an
Ein Dienstunfall sei es dann, wenn ein Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses im oder infolge des Dienstes erlitten werde. Dies treffe auf den Fall der Frau zu. Der Zusammenhang mit dem Dienst sei dann gegeben, wenn es zum Unfall während der Dienstzeit am Dienstort komme. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde seine sogenannte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Zwar sei das Aufsuchen der Toilette selbst keine dienstlich geprägte Tätigkeit, hieß es im erstinstanzlichen Urteil. Gleichwohl gehörten Toiletten zum «räumlichen Risikobereich» des Dienstherrn (VerwG Berlin, Urteil v. 4.5.2016, VG 26 K 54.14).
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