Kinder zum Auswärtsspiel des Vereins gefahren - wer haftet bei Unfall?
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall fuhr die Klägerin ihre Enkelin zu einem Fußballspiel des beklagten Vereins. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem Unfall mit ihrem PKW und sie zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Versicherung des Sportvereins lehnte Zahlung ab
Die Sportversicherung der Beklagten lehnte die angemeldeten Schadensersatzansprüche der Klägerin ab, da nach deren Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer vom Versicherungsschutz umfasst wären. Daraufhin verklagte die Geschädigte den Verein auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens fehlt ein Rechtbindungswille
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das klageabweisende erstinstanzliche Urteil.
Nach der Rechtsprechung des Senats sei im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden.
Entscheidend ist hierbei der Rechtbindungswille, der beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens in der Regel zu verneinen ist.
Maßgeblich insoweit sei, wie sich dem objektiven Beobachter, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, das Handeln des Leistenden darstelle.
Der „Bringdienst“ war Angelegenheit der Eltern
In vorliegendem Fall habe die Klägerin die Enkelin aus Gefälligkeit zur Fußballmeisterschaft gefahren. Am Charakter der Gefälligkeit ändere sich auch nichts, wenn die Fahrt nicht nur im Interesse der Enkelin und der sorgeberechtigten Eltern, sondern auch im Interesse des Vereins geschehen ist.
Werden minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Eltern oder sonstigen Angehörigen zu Auswärtsspielen ihrer Mannschaft gefahren, handelt es sich, solange keine anderweitigen Absprachen getroffen wurden, grundsätzlich um eine reine Gefälligkeiten, welche sich im außerrechtlichen Bereich abspielen.
(BGH, Urteil v. 23.07.2015, III ZR 346/14).
-
Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz bei sommerlicher Hitze
2.209
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
1.101
-
Personalgespräch – Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
1.0421
-
Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
595
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
466
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
400
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
376
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
2791
-
Betriebsferien: Wann kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?
218
-
Tod des Arbeitnehmers: Vergütungs- und Zahlungsansprüche im Todesfall
201
-
Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
14.08.2026
-
Immaterieller Schadenersatz nach DSGVO
29.07.2026
-
Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz bei sommerlicher Hitze
13.07.2026
-
GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen nur in Ausnahmefällen zulässig
19.06.2026
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
12.05.2026
-
Personalgespräch – Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
08.04.20261
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
27.03.2026
-
Kryptowährung als Arbeitsentgelt ist zulässig
22.12.2025
-
Skiunfall ist kein Arbeitsunfall
01.12.2025
-
Kündigung nach online erworbener AU-Bescheinigung ohne ärztliche Untersuchung
18.11.2025