Verletzung beim Abschlag – wann die Unfallversicherung zahlen muss
„Have fun and feel save“ so lautet das Motto der Sicherheitsorgane für die Fußball-EM in Polen. Da das mit der Sicherheit beim Fußball immer etwas kritisch ist, werden die Spieler von ihren Verbänden umfassend versichert, beispielsweise gegen die Folgen einer Verletzung, die im schlimmsten Fall in der Invalidität enden kann.
Der normale Hobby-Fußballer kann da nicht auf eine derartige Fürsorge seines Vereins vertrauen. Er muss sich selbst absichern, beispielsweise durch eine private Unfallversicherung. Wie wichtig das ist, zeigt eine Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Danach Männer-Fußball die Sportart mit den meisten Verletzungen. 8,3 Prozent aller Sportunfälle passieren auf dem grünen Rasen. Skiunfälle liegen mit 3 Prozent abgeschlagen auf dem zweiten Platz.
Ereignis „von außen“ = zwingende Voraussetzung
Doch wie immer bei Versicherungen stellt sich die Frage, ob das jeweilige Schadenereignis auch wirklich gedeckt ist. Beispielsweise bei einem Torwart, der sich beim Versuch den Ball abzuschlagen, diesen nicht richtig trifft und sich verletzt.
„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“, definiert § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG.
Das OLG München musste in dem Fall erst einmal klären, ob das Ereignis von außen eingetreten ist oder ob es sich um eine Eigenbewegung des Torwarts handelte. Das Gericht sah in der Kollision des Versicherten mit dem Fußball ein von außen eingetretenes Ereignis, das unmittelbar zur Gesundheitsschädigung geführt hat. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als Unfall angesehen werden kann.
Eigenbewegung des Torwarts ist nicht ursächlich
Die Verletzung des Torwarts, nämlich der Einriss eines Muskels, sei unmittelbar durch den aufprallenden Ball und die auf den Muskel einwirkenden Kräfte verursacht worden, so das Gericht. Die Eigenbewegung des Torwarts, also die Streckung von Bein und Fuß um den Ball abzuschlagen, sei noch nicht ursächlich für die Verletzung gewesen.
Der BGH hatte zu der Frage Außeneinwirkung anlässlich eines Sturzes eines Skifahrers geäußert. bei einem Skiunfall entschieden, dass für die Frage, ob eine Einwirkung von außen erfolgt ist, allein das Ereignis zu beurteilen ist, das die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis beruht (BGH, Urteil v. 6.6.2011, IV ZR 29/09).
Gericht bestätigt plötzliche und unfreiwillige Gesundheitsschädigung
Die Versicherungsbedingungen verlangen neben der Einwirkung von außen, dass das Unfallereignis plötzlich eintritt und der Geschädigte unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Plötzlich ist jedes Geschehen, das sich innerhalb eines kurzen Zeitraums abspielt – beim Abschlag des Balles sei dies der Fall, so die Richter.
Auch das Kriterium der Unfreiwilligkeit bejahten die Richter. Zwar habe der Torwart den Abschlag bewusst und planmäßig durchgeführt. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsschädigung unfreiwillig erfolgt sei. Dem Torwart könne nicht unterstellt werden, dass er seinen Muskelriss billigend in Kauf genommen habe.
(OLG München, Urteil v. 10.1.2012, 25 U 3980/11).
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