Auf dem Arbeitsweg falsch abgebogen: Arbeitsunfall?
Auch wenn ein Beschäftigter auf einem Umweg von oder zur Arbeitsstelle verunglückt, handelt es sich nach einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich um einen Arbeitsunfall. Es komme darauf an, dass am Fahrziel festgehalten und die Strecke nur unwesentlich verlängert wurde, teilte das Hessische Landessozialgericht Darmstadt am 1.9.2015 mit. Damit müsse die Berufsgenossenschaft zahlen.
Der Fall:
Ein als Lagerist im Fachgroßhandel in Eschborn tätiger Mann wurde im Januar 2011 aushilfeweise in einem Lager in der Nähe von Mainz eingesetzt. Seinen Dienst sollte der in Frankfurt am Main wohnende Mann um 17:45 Uhr beginnen. Gegen 17:15 Uhr verunglückte er infolge eines verkehrswidrigen Wendemanövers auf einer vierspurigen Bundesstraße. Der Unfallort befindet sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Bei dem Unfall wurde der Mann schwer verletzt, erlitt ein Schädelhirntrauma und lag 2 Wochen im Koma. Im November 2011 wurde er wieder stufenweise in sein Arbeitsverhältnis eingegliedert.
Unfallort lag nicht auf direktem Weg zur Arbeit
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Mann zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe, ohne dass hierfür betriebliche oder verkehrstechnische Gründe erkennbar seien.
Der Mann erhob Klage und führte an, dass er wegen eines Staus eine andere Route gewählt und sich bei schwierigen Licht- und Wetterverhältnissen verfahren habe. An Details habe er wegen der schweren Schädel- und Hirnverletzung keine Erinnerung mehr.
Verbotenes Handeln schließe Versicherungsfall nicht aus
Das Landessozialgericht gab dem verunglückten Mann Recht. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschäftigte unverändert seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen. Selbst ein verbotenes Handeln wie das Wendemanöver schließe einen Versicherungsfall nicht aus.
Das Landessozialgericht ließ eine Revision zu (Hessisches LSG Urteil vom 14.07.2015 - L 3 U 118/13).
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