Kein Dienstunfall durch Lesen eines Schreibens
Das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigte sich mit dem Fall eines Beamten, der nach der Einsicht in seine Personalakte über psychische Probleme klagte.
Der Beamte hatte geltend gemacht, er sei nach Lesen eines Schreibens des örtlichen Personalrats, das sich in seiner Personalakte befunden habe, so bestürzt gewesen, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Sein Psychiater habe unter Anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Personalrat hatte Quereinsteiger kritisiert
In dem Schreiben, das an die vorgesetzte Dienststelle gerichtet war, hatte der Personalrat seine Einschätzung dargelegt, dass Quereinsteiger - hierzu zählt auch der Kläger - nicht zur Motivation der Kollegen beitrügen, die bereits seit Jahren in dem fraglichen Bereich gute Arbeit leisten und auf ihre Beförderung warten.
Schreiben war allgemein gehalten und nicht beleidigend
Zur Begründung ihrer Klageabweisung hat das Gericht ausgeführt, zwar sei eine Verärgerung des Klägers nachvollziehbar. Das Schreiben enthalte aber nur eine allgemeine Einschätzung und habe keinen beleidigenden Inhalt. Es sei daher nicht dazu geeignet gewesen, eine psychische Erkrankung hervorzurufen. Außerdem sei der Beamte bereits vorher über Existenz und Inhalt des Schreibens informiert worden. Ein schockartiges Erleben durch das eigene Lesen - wie vom Kläger geltend gemacht - sei schon wegen dieser Vorwarnung ausgeschlossen (VG Aachen, Urteil v. 11.12.2014, 1 K 1161/13).
Gegen das Urteil kann der Kläger dagegen die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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