Von Arbeitsagentur veranlasstes Bewerbungsgespräch ist unfallversichert
Die 1971 geborene Kläger aus Friedrichshafen bezog Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit übermittelte ihm einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag als Bauhelfer. Auf dem Rückweg von dem Vorstellungsgespräch mit dem Fahrrad stieß er mit einem PKW zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu. Mittlerweile ist er pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebt in einem Pflegeheim.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei keiner an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Arbeitsagentur gefolgt, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, als er verunglückte.
Kontaktaufnahme und Vorstandsgespräch eng miteinander verbunden
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz hat in seinem veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Aufforderung der Arbeitsagentur in dem Vermittlungsvorschlag nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespräch umfasst. Zwar gilt das nicht für sämtliche denkbaren Kontakte zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber. Allerdings sind die erste Kontaktaufnahme und das daran unmittelbar anschließende Vorstandsgespräch eng miteinander verbunden. Mit der Bewerbung kann nicht viel mehr abgeklärt werden, als der Umstand, ob die Stelle noch frei ist und der Bewerber dafür grundsätzlich in Frage kommt.
Persönliches Gespräch Voraussetzung für Arbeitsverhältnis
Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses setzt typischerweise ein daran anschließendes, zumindest kurzes persönliches Gespräch zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber voraus. Von daher konnte der Kläger davon ausgehen, dass die Arbeitsagentur von ihm erwartete, dass er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, die auf die Bewerbung folgt, auch wahrnimmt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Berufsgenossenschaft kann gegen das Urteil noch Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg einlegen.
(SG Konstanz, Urteil v. 26.11.2014, S 11 U 1929/14)
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