Sturz im Hotelzimmer ist kein Arbeitsunfall
Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, übernachtete im Februar 2014 während einer Dienstreise in einem Lübecker Hotel. Er machte einen Arbeitsunfall während dieser Dienstreise geltend. Nachts sei er bei einem Gang zur Toilette gestürzt und hat sich einen Wirbelkörper gebrochen. Doch die Berufsgenossenschaft vertrat die Ansicht, das nächtliche Aufstehen sei dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen.
Arbeitsunfall im Hotel?
Dieser Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Eine Entschädigung lehnte sie deshalb ab. Der Kläger argumentierte, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei. Das Sozialgericht Düsseldorf entschied zuungusten des Klägers. Einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sah das Gericht nicht. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen seien grundsätzlich nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst. Das Gericht sieht auch keine Ausnahme. Das Urteil ist rechtskräftig.
SG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2015, S 31 U 427/14
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