Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. Nachtruhe. Toilettengang im Hotelzimmer. besondere Betriebsgefahr

 

Orientierungssatz

Der nächtliche Gang zur Toilette im Hotelzimmer steht während einer Dienstreise - ohne das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage bzw Betriebsgefahr - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 00.02.2014 einen aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitt.

Der am 10.01.1956 geborene Kläger ist gelernter Diplom-Ingenieur und seit Juli 2009 bei der K D GmbH im Verkauf beschäftigt. Vom 26.02.2014 bis 28.02.2014 nahm er an einer vom Arbeitgeber veranlassten Dienstreise in M teil. Der Kläger übernachtete im S C Hotel in M. Mit Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 04.03.2014 wurde der Beklagten ein Arbeitsunfall des Klägers vom 27.02.2014 angezeigt, bei dem er sich einen Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers zugezogen hat. Das Ereignis habe sich nach den Angaben des Versicherten wie folgt zugetragen: er sei um 4:00 nachts im Hotelzimmer im S C Hotel aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Beide Füße hätten sich im Oberbett verhakt, er sei rückwärts gegangen und dabei rückwärts zu Boden gestürzt. Nach den zuerst gemachten Angaben des Klägers sei die Ursache des Unfalls das Verfangen im Oberbett gewesen.

Mit Bescheid vom 20.05.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 27.02.2014 ab. Zur Begründung trug sie vor, dass der Schlaf oder das Aufsuchen der Toilette ohne besondere Einwirkung der Hoteleinrichtung dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich und der damit einhergehenden Gefährdung zuzuordnen sei. Soweit sich der Kläger im Oberbett verhakt habe, stelle dies eine Gefahr dar, der er regelmäßig auch im privaten Lebensbereich ausgesetzt sei, da zu unterstellen sei, dass er auch zu Hause eine Bettdecke verwendet. Der Hotelaufenthalt aufgrund der Dienstreise stelle in diesem Zusammenhang keinen besonderen Gefahrenmoment dar, der einen Versicherungsschutz begründen würde. Leistungen seien daher nicht zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Bl. 10-1 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 20.05.2014 nach den Angaben der Beklagten ausgefertigt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab, dass die Beklagte ihm am 22.05.2014 geschrieben und die Entschädigung abgelehnt habe. Der Brief habe ihn am ersten Tag seiner Urlaubsabwesenheit mit anschließender Dienstreise erreicht. Daher habe er den Widerspruch verspätet eingereicht. Auf dem Widerspruch des Klägers befindet sich kein Eingangsstempel der Beklagten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass der Widerspruch unzulässig sei, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Aber selbst bei rechtzeitiger Erhebung des Widerspruchs hätte dieser keine Aussicht auf Erfolg, da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei einer privaten und unversicherten, dem eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnenden Tätigkeit (Gang zur Toilette im Hotelzimmer um 4:00 Uhr nachts) befunden habe. Es hätte keine besonderen Einwirkung durch die Hoteleinrichtungen vorgelegen. Auch könne das Verfangen mit beiden Füßen im Oberbett keiner solchen besonderen Einwirkung im Hotelbereich zugerechnet werden, da der Kläger auch im privaten Lebensbereich einer solchen Gefahr regelmäßig ausgesetzt sei. Anhaltspunkte für einen den Versicherungsschutz begründenden besonderen Gefahrenmoment hätten nicht vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 19-1 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei Übernachtung in ständig wechselnden Hotelzimmern auf Dienstreisen gerade deshalb um eine aus der Dienstreise resultierende Gefahr gehandelt habe, weil er sich hier in einer unbekannten Umgebung aufhalte, wobei jedes Zimmer anders sei, was auch für die zur Verfügung gestellten Decken, Federbett und Bettüberwürfe gelte.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 27.02.2014 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt darüber hinaus vor, dass die übliche Dunkelheit keine besondere Gefahrenquelle darstelle, zumal dem Kläger durch seinen Aufenthalt im Hotelzimmer mit einstündiger Bedienung des Laptops die örtlichen Gegebenheiten hinreichend bekannt gewesen seien.

Am 21.11.2014 hat die Kammer einen Termin zur Erö...

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