Rz. 75

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für Mitglieder des Personals einer ausländischen Mission und für private Hausangestellte, die Deutsche sind oder die in Deutschland ständig ansässig sind, besteht Steuerfreiheit nur, soweit besondere Regelungen zB in DBA bestehen (Art 38 Abs 2 WÜD; > Doppelbesteuerung Rz 196; vgl auch H 3.29 Nr 9 EStH; vgl ferner für doppelte Staatsbürgerschaft EFG 2012, 65).

 

Rz. 76

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ein nicht ständig ansässiger ArbN wird von der FinVerw so behandelt, als habe er im > Inland weder einen > Wohnsitz noch seinen dauernden > Aufenthalt. Er übt seine Tätigkeit iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG im Inland aus und ist, wenn man dieser Ansicht folgt, grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig (vgl § 1 Abs 4 EStG). Dem steht nicht entgegen, dass er in einer ausländischen diplomatischen Vertretung tätig ist, die exterritorialen Status hat. Das Gelände der ausländischen Vertretung gehört nämlich weiterhin zum Staatsgebiet des Empfangsstaats (Stein/v Buttlar/Kotzur, Völkerrecht, 14. Auflage 2017, Rdnr 736; > Inland Rz 3; vgl auch FG BE-BB vom 01.09.2021 – 16 K 11 167/20, HaufeIndex 14 987 567).

 

Rz. 77

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für die Praxis gilt Folgendes: Die bei ausländischen diplomatischen Vertretungen beschäftigten nichtdeutschen Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals sowie deren haushaltszugehörige nichtdeutsche Familienmitglieder erhalten grundsätzlich Protokollausweise (> Rz 51) mit dem Buchstaben "VB" (> Rz 60). Diese sind zwar nur ein Beweisanzeichen; die FinBeh gehen gleichwohl idR davon aus, dass der Inhaber eines solchen Ausweises zu den bevorrechtigten Personen gehört und nur beschränkt steuerpflichtig ist. So gilt nach Auffassung der FinVerw für Familienangehörige, die einen Protokollausweis mit dem Buchstaben "A" erhalten haben (> Rz 60) und die von einem inländischen ArbG > Arbeitslohn beziehen, das für den LSt-Abzug bei beschränkter Steuerpflicht vorgesehene Verfahren (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 40 ff). Deutsche Familienangehörige (zB der Ehegatte), denen kein Protokollausweis zusteht, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Der deutsche Ehegatte kann nach Ansicht der FinVerw nur in die Steuerklasse III eingereiht werden, soweit die Voraussetzungen des § 1a EStG erfüllt sind (> Steuerklassen Rz 29). Dazu muss der andere Ehegatte Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats sein und die > Ehegatten müssen ihre > Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland versteuern (zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).

 

Rz. 78

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

In Deutschland ständig ansässige nichtdeutsche Mitglieder von ausländischen diplomatischen Vertretungen und ihre haushaltszugehörigen nichtdeutschen Familienmitglieder erhalten Protokollausweise ohne zusätzliche Buchstaben. Diese dienen in der Praxis als Beweis, dass der Inhaber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bezieht er > Arbeitslohn von einem deutschen ArbG, so werden für ihn beim BZSt > Lohnsteuerabzugsmerkmale mit familiengerechter Steuerklasse gebildet oder das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG stellt auf Antrag eine entsprechende > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Die in den Diensten diplomatischer Vertretungen stehenden deutschen Staatsangehörigen sind ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig. Soweit ein Steuerabzug nicht durchführbar ist, weil der ArbG der deutschen Steuerhoheit nicht unterliegt (> Arbeitgeber Rz 16) wird die ESt durch Veranlagung erhoben (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 28).

 

Rz. 79

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Deutsche Bedienstete erhalten keinen steuerfreien ArbG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, weil exterritoriale ArbG insoweit nicht verpflichtet sind. Die Bediensteten tragen mithin auch den Beitragsanteil des ArbG. Bei der Veranlagung wird deshalb aus Gründen der > Billigkeit der Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags steuerfrei belassen, der auf den ArbG-Anteil entfällt.

Die andere Hälfte – der ArbN-Anteil – gehört zu den beschränkt abziehbaren SA iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG (FinMin NW vom 05.09.1985, DB 1985, 2177 = BB 1985, 1898; > Sonderausgaben Rz 27 ff, 60 ff). Für den steuerfreien ArbG-Anteil ist allerdings das Abzugsverbot des § 10 Abs 2 Nr 1 EStG zu beachten (> Sonderausgaben Rz 45).

 

Rz. 80

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ausländische Angehörige diplomatischer Missionen sowie deren haushaltszugehörige Familienmitglieder, die weder Deutsche noch in Deutschland ständig ansässig sind, erhalten idR kein > Kindergeld nach dem EStG (A 2.1.9 DA-KG), weil auch beim Kindergeld die uE unzutreffende Auffassung (> Rz 55) vertreten wird, mit der Gewährung der Steuerbefreiungen durch das WÜD im Empfangsstaat würden gleichzeitig die Vorteile der unbeschränkten Stpfl entzogen. Es ist außerdem ernstlich zweifelhaft, ob das einem Botschaftsangehörigen erteilte Dienstvisum nicht zugleich Aufenthaltserlaubnis iSv § 62 Abs 2 EStG ist und er deshalb ggf Anspruch auf Kindergeld hat (BFH/NV 1998, 963; 1999, 30). Der BFH be...

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