Rz. 15

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Für den LSt-Abzug kann als ArbG eine natürliche oder eine > Juristische Person (wie die AG und die GmbH) einschließlich der rechtsfähigen KöR in Betracht kommen. ArbG können aber auch die Gebietskörperschaften (> Behörden als Arbeitgeber) sein oder die verfasste Studentenschaft (> AStA), auch rechtliche Personenvereinigungen wie OHG und KG (zur GbR > Rz 12/1), rechtsfähige Vereine (BFH 202, 22 = BStBl 2003 II, 556; BFH 213, 194 = BStBl 2007 II, 600) ebenso wie nichtrechtsfähige Vereine (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303), Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, Vermögensmassen usw (> R 19.1 Satz 1 LStR). Eine stille Gesellschaft kann uE nicht ArbG sein, da es sich um eine reine Innengesellschaft handelt (vgl § 230 Abs 2 HGB; ebenso wohl auch BFH 145, 408 = BStBl 1986 II, 311). Ebenso ist eine GmbH & Co-KG bei typischer Vertragsgestaltung nicht ArbG des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH (EFG 1995, 42; > GmbH & Co-KG Rz 2; vgl auch BFH 205, 216 = BStBl 2004 II, 620).

 

Rz. 16

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bei einem Konzern ist ArbG das jeweils anstellende Konzernunternehmen (> Organschaft; kritisch bei Mehrfacharbeitsverträgen im Konzern Forchhammer, DStZ 1999, 153). So bleibt es idR auch, wenn der ArbN im Auftrag eines Konzernunternehmens für ein anderes Konzernunternehmen tätig wird (vgl EFG 1995, 530). Wenn aber der ArbN für längere Zeit zur Arbeitsleistung in einem anderen Unternehmen abgestellt wird, kann es für die Klärung der ArbG-Aufgaben entscheidend sein, wer den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung unmittelbar auszahlt (vgl BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41 zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern).

Es können aber auch zu mehreren Konzernunternehmen >  Mehrere Dienstverhältnisse bestehen. Die frühere Rechtsprechung, eine Konzernobergesellschaft erbringe einzelne Leistungen an die ArbN der Konzernuntergesellschaft im Rahmen eines partiellen mittelbaren Dienstverhältnisses, hat der BFH zu Recht aufgegeben (BFH 146, 253 = BStBl 1986 II, 768; BFH 147, 165 = BStBl 1987 II, 300; > Organschaft Rz 2).

 

Rz. 17

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Eine GmbH ist nicht ArbG ihres von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführers, wenn dieser vorübergehend entsandt ist und nur im Rahmen seines mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrags tätig wird (BFH 205, 216 = BStBl 2004 II, 620). Eine im Inland ansässige Gesellschaft wird deshalb nur im Rahmen von § 38 Abs 1 Satz 2 EStG (zur Entsendung > Rz 27) zum LSt-Abzug für ihren Geschäftsführer verpflichtet, der von einer im Ausland ansässigen konzernverbundenen Gesellschaft gestellt wird (vgl EFG 2001, 754; das ist idR keine > Arbeitnehmerüberlassung Rz 32).

 

Rz. 17/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Ausschlaggebend für die ArbG-Eigenschaft einer > Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, dass die ArbN ihre Arbeitskraft der GbR und nicht den einzelnen Gesellschaftern schulden sowie die Tatsache, dass sie von der GbR entlohnt werden. Die GbR wird auch hinsichtlich der USt, GewSt und GrESt als Steuersubjekt behandelt. Dies entspricht dem Zivilrecht, das einer GbR Rechtsfähigkeit zumisst, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH vom 29.01.2001, DB 2001, 423 = BFH/NV-Beilage 2002, 77; BFH 177, 105 = BStBl 1995 II, 390).

 

Rz. 17/2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Bei faktischen Personenzusammenschlüssen ist der Leiter steuerrechtlich gewöhnlich nicht ArbG der anderen Mitglieder, sondern deren Bevollmächtigter bei der Verhandlung mit dem Unternehmer (> Artisten Rz 2, > Fleischzerleger, > Musiker Rz 1–5; > Zeitschriften- und Anzeigenwerber). Das gilt auch für das sog > Job-Sharing, selbst wenn sich mehrere ArbN gemeinsam zur Arbeitsleistung verpflichten (glA Bischoff, Inf 1982, 713). Zur arbeitsrechtlichen Situation vgl Crezelius in DStJG 1986, S 99ff.

 

Rz. 17/3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

In bestimmten Fällen wird der ArbN weder unter der Leitung seines eigentlichen arbeitsrechtlichen Vertragspartners tätig noch hat er dessen Weisungen zu folgen. In solchen Fällen kann – für den LSt-Abzug und ggf für die > Haftung für Lohnsteuer (vgl § 42d EStG) – lohnsteuerlicher ArbG derjenige sein, der die Bezüge des für ihn tätigen ArbN wirtschaftlich schuldet. Insoweit folgt das Steuerrecht der tatsächlichen Durchführung der Dreiecksbeziehung zwischen ArbG, ArbN und dem ihn beschäftigenden und bezahlenden Dritten.

 

Rz. 18

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Auch ArbN können ihrerseits ArbG sein (> Arbeitnehmer Rz 7). Über Ehegatten und nahe > Angehörige als ArbG > Arbeitnehmer Rz 75–126. IdR besteht ein Dienstverhältnis zu nur einem ArbG; es können aber auch zeitgleich mehrere Dienstverhältnisse zu mehreren ArbG bestehen; zu Einzelheiten > Mehrere Dienstverhältnisse Rz 3ff.

 

Rz. 19

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zur Klärung der ArbG-Eigenschaft im Zweifelsfall können die bei > Arbeitnehmer Rz 129 dargestellten Verfahren sinngemäß angewendet werden. Im Übrigen ist eine Person nicht ArbG eines anderen (Unternehmers), der f...

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