Rz. 51

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei der (steuerlichen) Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen nach dem WÜD ist zu unterscheiden zwischen

  • Diplomaten und deren Familienangehörigen (> Rz 52 ff),
  • Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie deren Familienangehörigen (> Rz 60 ff),
  • Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals der Mission (> Rz 64 ff),
  • Privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen (> Rz 69 ff) sowie
  • Ortskräften der Mission (> Rz 72).

In Deutschland erhalten diese Personen einen vom AA ausgestellten sog Protokollausweis, in dem auch die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen vermerkt ist. Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

1. Diplomaten und deren Familienangehörige

 

Rz. 52

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Diplomaten iSd WÜD sind die Leiter der Missionen, dh die Botschafter und Geschäftsträger sowie das diplomatische Personal: Gesandte, Botschaftsräte, Sekretäre und Attachés der Botschaften einschließlich der Sonder-Attachés, zB Wirtschafts-, Handels-, Finanz-, Landwirtschafts-, Kultur-, Presse-, Militärattachés und die Botschaftsseelsorger und -ärzte.

 

Rz. 53

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vorrechte und Immunitäten genießen jedoch nur diejenigen Diplomaten, die von einer ausländischen Vertretung in Deutschland zur Diplomatenliste angemeldet sind. Zum Nachweis dieser Notifizierung stellt das AA diesen Diplomaten Protokollausweise aus (> Rz 51). Der Besitz eines ausländischen Diplomatenpasses allein begründet die Privilegien und Vorrechte nicht. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Diplomaten wird auf der Rückseite des Protokollausweises mit dem Buchstaben "D" gekennzeichnet (dies entspricht den früher verwendeten roten Protokollausweisen).

 

Rz. 54

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Familienangehörige eines Diplomaten (> Rz 15 f) erhalten grundsätzlich ebenfalls einen Protokollausweis mit dem Buchstaben "D". Üben sie jedoch eine private Erwerbstätigkeit aus, erhalten sie einen Protokollausweis mit dem Buchstaben "A".

 

Rz. 55

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Diplomaten ausländischer Missionen in Deutschland sind mit ihren ausländischen Einkünften von der ESt (LSt) befreit, wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im > Inland ständig ansässig (> Rz 4 f) sind (Art 34 WÜD; H 3.29 – Wiener Übereinkommen – Nr 1, 2 EStH). Mit den Einkünften, die weder vom WÜD (> Rz 3) noch durch eine nationale Regelung von der Steuer befreit sind, sind sie im Inland stpfl, soweit nicht ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung etwas anderes bestimmt. Das gilt auch für die zum Haushalt des Diplomaten gehörenden nichtdeutschen Familienmitglieder (Art 37 Abs 1 WÜD; H 3.29 – Wiener Übereinkommen – Nr 3 Buchst a EStH). Ob die Besteuerung im Inland nach den Vorschriften für unbeschränkt oder beschränkt Stpfl vorzunehmen ist, wird unterschiedlich beurteilt (> Rz 8 f). Während die FinVerw die Diplomaten wie beschränkt Stpfl behandelt, sind sie uE unbeschränkt stpfl, weil sie im Inland einen > Wohnsitz haben.

 

Rz. 56

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Diplomaten und deren Familienangehörige genießen umfassende Immunität von der deutschen Strafgerichtsbarkeit und grundsätzlich auch von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von Vollstreckungsmaßnahmen, es sei denn, sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind in Deutschland ständig ansässig (> Rz 4 ff). Unerheblich ist dabei, ob sie dienstlich oder privat gehandelt haben. Ausgenommen davon sind jedoch insbesondere Klagen im Zusammenhang mit privatem Grundvermögen in Deutschland, sowie im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die neben der amtlichen Tätigkeit ausgeübt wird, sowie für Geschäfte, die nicht alltäglich und für den Aufenthalt in Deutschland nicht erforderlich sind.

 

Rz. 57

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Botschaftsangehörige, denen nach dem StBerG weder die unbeschränkte noch die beschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erteilt worden ist, haben keine Vertretungsbefugnis als Prozessbevollmächtigte in Rechtsstreitigkeiten für Staatsangehörige des Entsendestaates vor dem FG (EFG 1978, 99; > Rechtsbehelfe Rz 32 ff [51, 72]). Ergänzend > Konsuln.

 

Rz. 58, 59

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

2. Verwaltungs- und technisches Personal und deren Familienangehörige

 

Rz. 60

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Dienstes (VtD) einer diplomatischen Mission sind alle Beschäftigen, die weder Mitglieder des diplomatischen Dienstes (> Rz 52 ff), noch des Hauspersonals (> Rz 64 ff) und auch keine Ortskräfte (> Rz 72 ff) sind. Es handelt sich zB um Schreibkräfte, Kanzleibeamte und Übersetzer. Die Mitglieder des VtD einer diplomatischen Mission erhalten einen Protokollausweis mit den Buchstaben "VB". Das gilt grundsätzlich auch für deren Familienangehörige. Üben diese jedoch eine private Erwerbstätigkeit aus, erhalten sie eine Protokollausweis mit dem Buchstaben "A".

 

Rz. 61

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Dienstes ausländischer Missionen (entsandt...

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