Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (BGBl 1969 II, 1587) gibt den Konsuln nicht das Recht, die Erben von Angehörigen des von ihnen vertretenen Staats gesetzlich zu vertreten. Das gilt auch für die > Veranlagung von Arbeitnehmern. Zur Einziehung eines festgesetzten Erstattungsbetrags sind die Konsuln aber grundsätzlich berechtigt, soweit sie dem FA eine Vollmacht der Erben vorlegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem FA und dem Konsulat über den Umfang der Vertretungsmacht entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde. Der Vertreter eines Generalkonsulats darf einen Stpfl nicht als Prozessbevollmächtigter vor dem BFH vertreten (BFH/NV 2001, 329; > Rechtsbehelfe Rz 70 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Aufwendungen für das Amt des Wahlkonsuls sind idR keine WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (> Ehrenamt Rz 11); sie führen auch nicht zu Verlusten aus selbständiger Arbeit (EFG 1976, 74), sie sind auch keine AgB, weil die Übernahme des Ehrenamtes nicht zwangsläufig ist (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 39 ff).

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