Rz. 4

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Nach dem WÜD/WÜK sind die darin gewährten Steuerbefreiungen davon abhängig, dass eine Person im Empfangs- bzw Tätigkeitsstaat nicht ständig ansässig ist. Der völkerrechtliche Begriffständig ansässig’ ist im WÜD/WÜK jedoch nicht definiert (EFG 2001, 552 mwN). Er ist nicht mit der unbeschränkten Steuerpflicht nach nationalem Recht aufgrund eines Wohnsitzes nach § 1 Abs 1 Satz 1 EStG iVm § 8 AO identisch. Völkerrechtlich ist eine Person im > Inland ständig ansässig, wenn sie sich hier nicht nur wegen ihres Arbeitsverhältnisses aufhält.

 

Rz. 5

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ständig ansässig ist eine Person idR dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Anstellung durch die diplomatische Mission oder konsularischen Vertretung bereits längere Zeit im Empfangsstaat ihren > Wohnsitz hatte. Aber auch dann, wenn sie sich längere Zeit im Empfangsstaat aufhält, kann sie dort ständig ansässig werden. Das AA geht dabei von einem Zeitraum von 10 Jahren aus. Neben der Dauer des Aufenthalts im Inland sind jedoch auch die subjektiven Einschätzungen durch den Betroffenen, die Anstellung des Betroffenen im Entsende- oder Empfangsstaat, der Personenstand des Betroffenen, insbesondere die Frage, ob er/sie mit einer Person verheiratet ist, die die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt, sowie die Aussicht, als Bediensteter des Entsendestaates künftig noch in anderen Staaten beschäftigt zu werden, von Bedeutung (vgl Seidenberger, Die diplomatischen und konsularischen Immunitäten und Privilegien, S 147f). Lebt eine Person bereits seit 25 Jahren oder länger in Deutschland, ist von ständiger Ansässigkeit in Deutschland auszugehen (EFG 2001, 552).

 

Rz. 6

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Als ständig ansässig in Deutschland iSd WÜD/WÜK und damit als unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs 1 EStG werden ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit die am Ort eingestellten Bediensteten (sog > Ortskräfte; > Rz 45) angesehen. Anders nur, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung im Einzelfall darlegt, dass sich die betreffende Ortskraft nur vorübergehend in Deutschland aufhält und beabsichtigt, es später zu verlassen.

 

Rz. 7

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Umgekehrt werden nach Deutschland entsandte Kräfte von der FinVerw nur dann als ständig ansässig und unbeschränkt stpfl behandelt, wenn der Leiter der ausländischen Mission dies dem AA oder einer von diesem benannten Dienststelle der FinVerw mitteilt (FinMin NW vom 05.07.1973 – S-1310–3-VB2; SenFin BN vom 08.11.1994, IStR 1995, 85; FinMin NI vom 26.01.1995, FR 1995, 241). Diese Praxis der FinVerw mag zu einem steuerlich gerechten Ergebnis beitragen und wird auch von BFH/NV 1997, 664 = DStZ 1997, 790 gestützt, ist uE dennoch bedenklich, was bereits daran deutlich wird, dass die Frage, ob eine Person unbeschränkt oder beschränkt stpfl ist, nicht an objektiven Tatbeständen gemessen, sondern allein in das Belieben des Stpfl gestellt wird. Die uE bedenkliche Praxis beruht außerdem auf der unzutreffenden Auffassung, dass das WÜD/WÜK mit der Steuerbefreiung im Empfangsstaat gleichzeitig regeln will, dass diese Person dort nicht unbeschränkt stpfl ist. Ein solcher Regelungsgehalt kann den Abkommen jedoch nicht entnommen werden.

 

Rz. 8

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ob die Bestimmungen des WÜD/WÜK dazu führen, dass eine Person, deren Einkünfte nach diesen völkerrechtlichen Verträgen im Empfangsstaat (teilweise) befreit sind, im Entsendestaat allein aufgrund dieser Steuerbefreiung unbeschränkt stpfl wird und stets davon auszugehen ist, dass sie im Empfangsstaat nur zu einer ESt herangezogen wird, die der deutschen beschränkten Stpfl vergleichbar ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Von der FinVerw (vgl H 3.29 – Wiener Übereinkommen – Nr 2 Satz 3 EStH) und dem BFH sowie einem Teil der Literatur (vgl BFH/NV 1997, 664 mit ausführlichen Hinweisen) wird diese Frage bejaht. Der BFH weist zutreffend darauf hin, dass das WÜK als völkerrechtliches Abkommen einen vorrangig außersteuerlichen Regelungsinhalt hat und insoweit nicht an spezifisch steuerliche Terminologien anknüpft. Er folgert daraus, dass, obwohl im Abkommen von "Steuerbefreiung" gesprochen wird, tatsächlich "beschränkte Steuerpflicht" gemeint sei (vgl Entscheidungsgründe Nr 2b Satz 3, aaO).

UE wird jedoch durch die Wiener Übereinkommen tatsächlich nur eine Steuerbefreiung geregelt (glA EFG 1974, 64; EFG 1961, 146; Lang, StuW 1975, 285 ff; Lehner/Waldhoff in K/S/M, § 1 Rdnr C 108). Ob die Besteuerung, soweit das WÜD/WÜK diese nicht freistellt, im Rahmen einer unbeschränkten oder beschränkten Stpfl vorgenommen wird, überlässt es dem nationalen Gesetzgeber. Dies uE allein schon deshalb, weil bei der Vielzahl der unterschiedlichen Steuersysteme in den Staaten, die den Abkommen beigetreten sind (> Rz 2), nicht pauschal zu überblicken ist, welche Auswirkungen dies hätte.

 

Beispiel:

Ein ausländischer Diplomat ist im > Inland tätig und hat hier seinen > Wohnsitz. Seine > Einkünfte bestehen ausschließlich aus seinen Diplomatenbezügen. Seine in s...

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