Rz. 52

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Diplomaten iSd WÜD sind die Leiter der Missionen, dh die Botschafter und Geschäftsträger sowie das diplomatische Personal: Gesandte, Botschaftsräte, Sekretäre und Attachés der Botschaften einschließlich der Sonder-Attachés, zB Wirtschafts-, Handels-, Finanz-, Landwirtschafts-, Kultur-, Presse-, Militärattachés und die Botschaftsseelsorger und -ärzte.

 

Rz. 53

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vorrechte und Immunitäten genießen jedoch nur diejenigen Diplomaten, die von einer ausländischen Vertretung in Deutschland zur Diplomatenliste angemeldet sind. Zum Nachweis dieser Notifizierung stellt das AA diesen Diplomaten Protokollausweise aus (> Rz 51). Der Besitz eines ausländischen Diplomatenpasses allein begründet die Privilegien und Vorrechte nicht. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Diplomaten wird auf der Rückseite des Protokollausweises mit dem Buchstaben "D" gekennzeichnet (dies entspricht den früher verwendeten roten Protokollausweisen).

 

Rz. 54

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Familienangehörige eines Diplomaten (> Rz 15 f) erhalten grundsätzlich ebenfalls einen Protokollausweis mit dem Buchstaben "D". Üben sie jedoch eine private Erwerbstätigkeit aus, erhalten sie einen Protokollausweis mit dem Buchstaben "A".

 

Rz. 55

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Diplomaten ausländischer Missionen in Deutschland sind mit ihren ausländischen Einkünften von der ESt (LSt) befreit, wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im > Inland ständig ansässig (> Rz 4 f) sind (Art 34 WÜD; H 3.29 – Wiener Übereinkommen – Nr 1, 2 EStH). Mit den Einkünften, die weder vom WÜD (> Rz 3) noch durch eine nationale Regelung von der Steuer befreit sind, sind sie im Inland stpfl, soweit nicht ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung etwas anderes bestimmt. Das gilt auch für die zum Haushalt des Diplomaten gehörenden nichtdeutschen Familienmitglieder (Art 37 Abs 1 WÜD; H 3.29 – Wiener Übereinkommen – Nr 3 Buchst a EStH). Ob die Besteuerung im Inland nach den Vorschriften für unbeschränkt oder beschränkt Stpfl vorzunehmen ist, wird unterschiedlich beurteilt (> Rz 8 f). Während die FinVerw die Diplomaten wie beschränkt Stpfl behandelt, sind sie uE unbeschränkt stpfl, weil sie im Inland einen > Wohnsitz haben.

 

Rz. 56

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Diplomaten und deren Familienangehörige genießen umfassende Immunität von der deutschen Strafgerichtsbarkeit und grundsätzlich auch von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von Vollstreckungsmaßnahmen, es sei denn, sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind in Deutschland ständig ansässig (> Rz 4 ff). Unerheblich ist dabei, ob sie dienstlich oder privat gehandelt haben. Ausgenommen davon sind jedoch insbesondere Klagen im Zusammenhang mit privatem Grundvermögen in Deutschland, sowie im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die neben der amtlichen Tätigkeit ausgeübt wird, sowie für Geschäfte, die nicht alltäglich und für den Aufenthalt in Deutschland nicht erforderlich sind.

 

Rz. 57

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Botschaftsangehörige, denen nach dem StBerG weder die unbeschränkte noch die beschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erteilt worden ist, haben keine Vertretungsbefugnis als Prozessbevollmächtigte in Rechtsstreitigkeiten für Staatsangehörige des Entsendestaates vor dem FG (EFG 1978, 99; > Rechtsbehelfe Rz 32 ff [51, 72]). Ergänzend > Konsuln.

 

Rz. 58, 59

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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