EuGH-Urteil zur Direktleitung im Energierecht

Kundenanlagen: Öffnet sich ein Weg aus der Netzregulierung?

Mit einem aktuellen Urteil von September 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Begriff der Direktleitung weiter gefasst — und gibt damit Wohnungsunternehmen mit Kundenanlagen ein starkes Argument gegen Netzentgeltpflicht und Regulierung.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17.9.2026 eine Entscheidung zum Begriff "Direktleitung" im Elektrizitätsbinnenmarkt (Richtlinie (EU) 2019/944, EltRL) getroffen, die Hoffnungen schürt für die Wohnungswirtschaft in Bezug auf die deutsche Kundenanlage.

Der EuGH versteht den Begriff weit: Maßgeblich sei allein, dass der Kunde ohne Zwischenschaltung des Netzes versorgt wird. Die Leitung muss nicht auf einen Standort begrenzt sein. Eine bestehende Leitung kann auch mehrere Kunden versorgen, ein Reserveanschluss bleibt möglich. Das könnte für Kundenanlagenkonzepte einen neuen rechtlichen Ausweg eröffnen — eine erste Einschätzung für die Wohnungswirtschaft.

EuGH-Urteil zur Direktleitung: Zwei Fälle, eine Kernfrage

Dem EuGH lagen zwei Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Obersten Gerichts vor, die der Gerichtshof zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat .

Blockheizkraftwerk mit sieben Kunden abgelehnt

Rechtssache C-722/24: Das lettische Unternehmen SIA Elektro Bizness betreibt ein Blockheizkraftwerk und versorgt sechs Industriekunden über eine eigene 7,6 Kilometer lange unterirdische Kabelleitung; ohne Einschaltung des öffentlichen Verteilernetzes. Nun soll ein siebter Kunde angebunden werden, über eine neue, rund 400 Meter lange Leitung, die nicht direkt an das Kraftwerk, sondern an die eigene Leitung angeschlossen wird.

Die Regulierungskommission verweigerte die Genehmigung: Es handele sich nicht um eine Direktleitung, weil sie den Kunden mit der bestehenden Elektrizitätsleitung und nicht mit einem "einzelnen Produktionsstandort" verbinde.

Reserveanschluss wird zum Hindernis

Rechtssache C-756/24: Das lettische kommunale Busverkehrsunternehmen Autobusu Parks wollte eine geplante Wasserstofferzeugungsanlage über eine 6,5 Kilometer lange Leitung direkt an ein Biomassekraftwerk anschließen, um günstig Strom für seinen Betrieb zu beziehen. Das Unternehmen will dabei aber den bestehenden Reserveanschluss an das öffentliche Verteilernetz behalten, um die erforderliche Elektrizitätsversorgungskapazität zu gewährleisten.

Auch hier lehnte die Regulierungskommission ab: Wer noch ans Netz angeschlossen sei, gelte nicht als "einzelner Kunde" im Sinne der Direktleitungsregelung.

Generalanwältin plädiert für weites Begriffsverständnis

In beiden Fällen geht es um die Kernfrage: Was ist eine "Direktleitung" nach EU-Recht?

Der EuGH folgt in seiner Entscheidung den Schlussanträgen von Generalanwältin Juliane Kokott, die sich für ein weites Begriffsverständnis stark gemacht hatte.

Was der EuGH entschieden hat: 5 Leitsätze für die Praxis

1. Entscheidendes Kriterium: Versorgung ohne Verteilernetz

Für die Einstufung als "Direktleitung" im Sinne von Art. 2 Nr. 41 der EltRL kommt es allein darauf an, ob der Kunde durch den Erzeuger versorgt wird, ohne dass das Verteilernetz des Netzbetreibers zwischengeschaltet ist. Ob die Leitung über den Produktionsstandort hinausgeht oder bereits andere Kunden versorgt, ist unerheblich.

2. Bestehende Leitungsinfrastruktur nutzbar

Eine Leitung, die bereits im Eigentum des Erzeugers steht und mehrere Kunden versorgt, kann weiterhin als Grundlage für eine Direktleitung zu einem neuen Kunden dienen, auch wenn sie über den eigentlichen Produktionsstandort hinausreicht. Entscheidend ist das Ergebnis: Strom vom Erzeuger zum Kunden ohne Netz.

3. Reserveanschluss ist kein Ausschlusskriterium

Dass ein Kunde nach dem Bau der Direktleitung einen Reserveanschluss an das öffentliche Verteilernetz beibehält, steht der Einstufung als Direktleitung nicht entgegen. Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass dieser Umstand für die Qualifikation unerheblich ist; der Kunde kann aber zu einem finanziellen Beitrag zur Netzwartung verpflichtet werden.

4. Direktleitungen als alternatives Versorgungsmodell 

Der EuGH betont: Direktleitungen sind keine Ausnahmeregelung für Sonderfälle, sondern eine gleichwertige, alternative Form der Elektrizitätsversorgung. Sie stärken die Verbraucherwahlfreiheit und unterstützen die Energiewende.

5. Enge Grenzen für Ablehnungen

Eine Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der Bau der Direktleitung die Fähigkeit des Verteilernetzbetreibers, seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Den Mitgliedstaaten bleibt dabei ein Ermessensspielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Genehmigungskriterien, pauschale Ablehnungen reichen nicht.

Deutsche Kundenanlage: Aufstieg, Erfolg und rechtlicher Bruch

Um die Bedeutung des EuGH-Urteils für Deutschland zu verstehen, lohnt ein kurzer Blick auf den aktuellen Stand der deutschen Kundenanlagenregelung.

Kundenanlage im EnWG: Was das Gesetz 2011 ermöglichte

Die Kundenanlage wurde 2011 in das deutsche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen; als allgemeine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24 a und als betriebliche Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24b EnWG. Kundenanlagen waren damit gerade keine Netze, sondern Leitungssysteme, die keiner Netzregulierung unterlagen und wirtschaftlich privilegiert waren, da keine Entgelte für die Nutzung des Stroms anfielen.

Die Kundenanlage war legaldefiniert, also ihre Voraussetzungen ins Gesetz geschrieben und durch den BGH durch die ständige Rechtsprechung im Kontext Wohnungswirtschaft konkretisiert (unter anderem "unbedeutend für die Sicherstellung des Wettbewerbs", insoweit waren geografische Ausdehnung, Menge der durchgeleiteten Energie, Anzahl der Letztverbraucher maßgeblich und "diskriminierungsfrei und unentgeltlich", et cetera).

Attraktives Modell für Immobilienbranche und Energiewende

Das Modell war somit attraktiv und wurde vielfach in der Immobilienwirtschaft, Gewerbeparks und Industriegeländen eingesetzt. Die Modelle wurden sowohl von Mietern, Vermietern, Bauherren, Projektierern, Anlagenbetreibern und anderen genutzt und von der Politik durch Förderungen, die an "Kundenanlagen" geknüpft waren, unterstützt (zum Beispiel im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, KWKG).

Mieterstrom und Gebäudeversorgung bauten auf der Kundenanlage auf

Für bestimmte Modelle wie PV-Mieterstrom nach § 41a EnWG oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG war erforderlich, dass keine Durchleitung durch das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgte, was also in der "Kundenanlage" bisher galt.

Die Vor-Ort-Versorgung war neben einer netzdienlichen Stromversorgung auch ein Erfolg der Energiewende. Gerade im Bereich der Wohnungswirtschaft waren Kundenanlagen gang und gebe. Diese Einordnung gilt nicht mehr.

Wie EuGH und BGH die Kundenanlage zu Fall brachten

Am 28.11.2024 hatte der EuGH in Sachen C-293/23 auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die in § 3 Nr. 24a EnWG definierte Kundenanlage nicht mit dem einheitlich anzuwendenden europäischen Begriff des Verteilnetzes in der EltRL vereinbar sei. Der Begriff Verteilernetz sei ausschließlich von zwei Kriterien abhängig: der Spannungsebene und ob die Elektrizität zum Verkauf an Kunden bestimmt ist.

BGH bricht mit seiner ständigen Rechtsprechung

Ausnahmen bei solchen Netzen gebe es nur in den in der EltRL geregelten Anwendungsfällen, also für Bürgerenergiegemeinschaften, geschlossene Verteilernetze, kleine Verbundnetze und isolierte Netze. Direktleitungen im Sinne von Art. 7 EltRL sind auch keine Verteilernetze. Am 13.5.2025 bestätigte der BGH diese Wertung für das deutsche Recht und verabschiedete sich von seiner ständigen Rechtsprechung.

Gesetzgeber schützt Bestandsanlagen — Neuanlagen weiter ungeklärt

Der deutsche Gesetzgeber hat reagiert und Bestandsanlagen durch eine Änderung im EnWG für drei Jahre Übergangsfrist geschützt — was danach kommt und was für Neuanlagen gilt, ist noch offen. Auf EU-Ebene laufen parallel Verhandlungen im Trilog über eine Anpassung der Richtlinie, insbesondere zum Verständnis der Ausnahmeregelung für geschlossene Verteilernetze in Art. 38 der Richtlinie.

Wohnungswirtschaft unter Druck: Geschäftsmodelle verlieren ihre Basis

Energielieferanten, Betreiber von Infrastruktur und Letztverbraucher in der Wohnungswirtschaft sind seither verunsichert. Geschäftsmodelle werden aber nicht mehr wirtschaftlich sein, wenn Netzentgelte, Netzumlagen und netzgebundene Abgaben bezahlt werden müssen und Regulierungspflichten anfallen. Zudem trägt dieser Rechtszustand nicht zur notwendigen Dekarbonisierung bei.

Neue Perspektive: Umqualifizierung als Direktleitung

Und genau hier öffnet das aktuelle EuGH-Urteil einen neuen Denkweg.

EuGH lässt Mitgliedstaaten Ermessensspielraum

Der EuGH überlässt den EU-Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum, um sicherzustellen, dass der Bau der Leitungen insbesondere die Tragfähigkeit und Integrität des Verteilernetzes nicht zuwiderläuft und den Kunden der erforderliche Netzanschluss zu erschwinglichen Kosten gewährleistet werden kann. Sinn und Zweck der EltRL ist es nach der EuGH-Rechtsprechung einmal mehr, nicht sämtliche Leitungsinfrastruktur der Netzregulierung zu unterwerfen.

Kundenanlagen könnten als Direktleitung neu bewertet werden

Und damit könnten Strukturen, die bisher als Kundenanlagen eingeordnet wurden, möglicherweise als "Direktleitungen" im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG bewertet werden. Eine Direktleitung ist im deutschen Recht eine Leitung, die einen Erzeuger direkt mit einem Letztverbraucher verbindet und sie stellt kein reguliertes Netz dar. Die Folge: keine Netzentgeltpflicht, keine Regulierung.

Versorgung ohne Zwischenschaltung des Netzes

Das ist eine konsequente Anwendung des unionsrechtlichen Begriffsverständnisses, das der EuGH jetzt klargestellt hat. Denn nach dem Urteil kommt es eben nicht darauf an, ob eine Leitung geometrisch auf einen Standort begrenzt ist oder ob nur genau ein Kunde angeschlossen ist. Entscheidend ist das Funktionsprinzip: Versorgung ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Netzes.

Direktleitungen stärken Wahlfreiheit bei Versorgern

Der EuGH hat dabei betont, dass der Bau von Direktleitungen die Wahlfreiheit der Versorger erhöht, denn sie können sich von den Elektrizitätsunternehmen ihrer Wahl versorgen lassen, ohne vom Verteilernetz des Betreibers abhängig zu sein. Und sie können zum Ausbau der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen beitragen, die ein Mittel der Energiewende ist wie bei der deutschen Kundenanlage.

Ausblick: Hoffnung ja — aber mit Augenmaß

Das Urteil ist ein wichtiges Signal. Es zeigt, dass der EuGH Direktleitungen als vollwertiges, marktorientiertes Instrument der Energieversorgung begreift und nicht als Nischenlösung für abgelegene Standorte ohne Netzanbindung.

Offen bleibt, wie die Bundesnetzagentur und die deutschen Regulierungsbehörden auf das EuGH-Urteil zur Direktleitung reagieren werden. Zu erwarten ist, dass es in laufenden und künftigen Genehmigungsverfahren als Argument eingesetzt wird und dass die Behörden ihre Praxis zumindest überdenken müssen.

Für die Praxis heißt das: Wer heute "Kundenanlagen" betreibt oder plant, sollte prüfen, ob eine Einordnung als Direktleitung im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG rechtlich tragfähig ist. Das hängt von den konkreten Gegebenheiten ab wie Leitungsführung, Versorgungsstruktur, Netzkonstellation und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Für Wohnungsunternehmen, die in dezentrale Versorgungskonzepte investieren, gilt jedenfalls: Die Rechtslage ist im Fluss, aber sie bewegt sich in eine hoffnungsvolle Richtung.

 

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