BGH-Beschluss zu Kundenanlagen erfordert gesetzliche Klarheit
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur energierechtlichen Einordnung von Kundenanlagen sorgt unter anderem in der Wohnungswirtschaft für Verunsicherung, dass bisher bewährte und kostengünstige Modelle der lokalen Stromversorgung in Quartieren künftig wie regulierte Verteilnetze behandelt werden. Damit wären Zusatzkosten, Bürokratieaufwand und Hemmnisse für den Ausbau von Mieterstrom und Solaranlagen verbunden, schreibt etwa der Branchenverband GdW.
In einem gemeinsamen Schreiben, das neben dem GdW auch der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) und 25 weitere Wirtschaftsverbände unterzeichnet haben, werden die Bundesregierung und die Bundesnetzagentur aufgefordert, die rechtliche Unsicherheit zu Kundenanlagen zu beenden und schnell tragfähige gesetzliche Lösungen zu entwickeln.
BGH-Klarstellung zum Begriff der Kundenanlage
In dem konkreten Fall hat der Kartellsenat des BGH die Rechtsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen, das den Anschluss zweier Energieanlagen als Kundenanlagen im Sinn von § 3 Nr. 24a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) an das örtliche Verteilernetz begehrt. Aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags wurden mehrere Mieteinheiten der Zwickauer Wohnungsbaugenossenschaft versorgt.
Dabei entschied der BGH nur über den räumlichen Zusammenhang und den Begriff der Kundenanlage auf EnWG-Grundlage. Allgemeingültige Voraussetzungen müsste die Legislative gesetzesübergreifendend definieren.
Die Entscheidungsgründe zu dem Beschluss, der die Möglichkeit der Annahme einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG gegenüber dem bisherigen Status quo einschränkt, hat der BGH am 4.7.2025 veröffentlicht. Die zentrale Aussage: "Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein."
(BGH, Beschluss v. 13.5.2025, EnVR 83/20)
Forderungen der Verbände auf einen Blick
Auch bei Wirtschaftsimmobilien wie Einkaufszentren, Logistik- oder Bürogebäuden steht die Versorgung über Kundenanlagen auf dem Spiel. Darauf weist der ZIA hin. Interne Stromverteilungen könnten hohe Zusatzkosten verursachen und Investitionen in Solar- oder Wärmetechnik unrentabel machen. Die zentralen Forderungen der 27 Verbände:
- Ein runder Tisch zur Klärung offener Fragen und zur Entwicklung praxisnaher Lösungen – auch im europäischen Kontext.
- Rechtssicherheit für Neuanschlüsse, die den Vorgaben des EnWG entsprechen.
- Schutz etablierter Geschäftsmodelle, ohne übereilte Änderungen der Rechtslage.
BGH schließt sich EuGH-Auffassung an
In seinem Beschluss hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen, dem er die Frage vorgelegt hatte: Bei Anlagen, die dazu dienen, Strom zu vertreiben, handelt es sich demnach um ein Verteilernetz, sie unterliegen damit denselben Verpflichtungen wie öffentliche Netzbetreiber. Das betrifft auch Mieterstrom, der über eigene Netze vertrieben werden soll.
(EuGH, Urteil v. 28.11.2024, C-293/23)
Weitere BGH-Entscheidungen zu Kundenanlagen
Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 2019 in zwei Entscheidungen den Begriff der Kundenanlage im Stromnetz näher definiert. Der BGH lehnte die Einstufung beider Projekte (einmal Wohnkomplexe im Bestand, einmal Projektentwicklung von Einfamilienreihenhäusern) als Kundenanlage ab.
(BGH, Beschlüsse v. 12.11.2019, EnVR 65/18 und EnVR 66/18)
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